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import re
text = """Allgemeine Verkaufsbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“)
gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (nachfolgend „Lieferung von Waren“) der KLZ
Vertriebs GmbH, Raiffeisenstraße 22, 73630 Remshalden (nachfolgend „KLZ“) und
Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“). Der Geltung von
abweichenden, zusätzlichen oder entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Kunden wird hiermit widersprochen.
1.2 Diese AVB gelten auch dann, wenn KLZ die Lieferung von Waren an den Kunden vorbehaltlos
in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden ausführt.
1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AVB auch dann für künftige
Lieferungen von Waren, wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den Vertrag einbezogen
wurden.
1.4 Änderungen dieser AVB werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt.
Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang
der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das
Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Rahmen der
Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen dieser AVB haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
2 Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag über die Lieferung von Waren kommt grundsätzlich durch ein Angebot des
Kunden, z.B. über ein Auftragsformular, per E-Mail oder per Brief, und eine Annahme dieses
Angebots durch KLZ in Textform z.B. durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax
zustande. Der Annahme des Angebots durch KLZ steht es gleich, wenn KLZ den Auftrag oder
die Bestellung binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang des Angebots bei KLZ
vorbehaltlos ausführt.
2.2 Alle Angebote von KLZ sind insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, angegebener Mengen,
Lieferfristen und Nebenleistungen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die Angebote stehen unter
dem Vorbehalt der zeitgerechten, qualitativen und quantitativen Selbstbelieferung von KLZ.
2.3 Der Umfang der von KLZ zu liefernden Waren ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder
der jeweiligen Auftragsbestätigung von KLZ.
2.4 Technische Angaben, Muster, Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-
,
Leistungs- und Gebrauchsangaben, sowie sonstige Beschreibungen der zu liefernden Ware
in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
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ausdrücklich von KLZ in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Sie stellen keine
Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder
Haltbarkeit der zu liefernden Ware dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als
solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Kunden hinsichtlich der zu
liefernden Ware oder deren Verwendung.
2.5 Handelsübliche und branchenübliche Abweichungen vom Leistungsumfang der zu liefernden
Ware durch KLZ sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der zu liefernden Ware zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies umfasst auch Über- oder
Unterlieferungen. Abweichungen der zu liefernden Ware, die durch zwingende rechtliche oder
technische Normen, die nach Auftragsbestätigung in Kraft treten, bedingt sind, sind zulässig,
soweit sie nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Änderungen, die zu einer
technischen Verbesserung der zu liefernden Ware führen, sind stets zulässig.
2.6 Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der in
Textform erklärten Einwilligung von KLZ. Mehraufwände und sonstige Kosten, die durch die
Änderung des Lieferumfangs auf Wunsch des Kunden entstehen, sind von dem Kunden
gesondert zu vergüten.
2.7 Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung von KLZ offensichtliche Irrtümer, Schreib-
oder Rechenfehler enthält, ist das Dokument für KLZ hinsichtlich der offensichtlichen Fehler
nicht verbindlich. Der Kunde wird KLZ auf entsprechende Fehler hinweisen.
2.8 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der Antrag
zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des
Kunden mangels Masse abgelehnt, ist KLZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
3 Abrufaufträge
3.1 Erteilt der Kunde KLZ einen Abrufauftrag und werden über die Abruftermine keine gesonderten
Vereinbarungen in Textform getroffen, ist der Kunde verpflichtet, KLZ die einzelnen
Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei KLZ und
Auslieferung der Ware mindestens vierzehn (14) Werktage und zwischen Eingang der
Abrufmitteilung und der letzten Auslieferung der Ware maximal neunzig (90) Werktage liegen.
Werktage sind dabei alle Kalendertage, bei denen es sich nicht um einen Sonntag oder einen
gesetzlichen Feiertag am Sitz von KLZ handelt.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ angegebenen Preise gelten für den
in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ aufgeführten Lieferumfang und
verstehenden sich grundsätzlich in EURO und ohne Abzüge zuzüglich Versandkosten ab dem
jeweiligen Werk des Herstellers der Ware, exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform
vereinbart wurde. Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ ausgewiesenen
Hohlpreise verstehen sich darüber hinaus zuzüglich Metallzuschlag und auftragsspezifischer
Schnittkosten.
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4.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass zur Durchführung des Vertrages bzw. zur
Lieferung der Waren Mehrleistungen erforderlich sind, so werden diese Mehrleistungen
gesondert abgerechnet und vergütet.
4.3 Hat sich der Preis für eine zu liefernde Ware, bzw. der vereinbarte Hohlpreis z.B. aufgrund
gestiegener Preise für Energie, Transport, Arbeitskraft oder Material zwischen Vertragsschluss
und Lieferdatum um mehr als fünf (5) % erhöht, werden die Parteien partnerschaftlich und
konstruktiv über eine Anpassung des Preises bzw. des Hohlpreises diskutieren. KLZ ist zum
Rücktritt von dem betroffenen Vertrag berechtigt, wenn innerhalb von
vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der Preiserhöhung durch KLZ keine einvernehmliche
Lösung gefunden wird.
4.4 Der Kaufpreis wird sofort mit Erhalt der Rechnung oder Lieferung der Ware, je nachdem
welcher Zeitpunkt früher eintritt, zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungskonditionen
in Textform vereinbart sind. Der Kunde hat den ausstehenden Kaufpreis innerhalb von
zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder Erhalt der Ware, je nachdem welcher
Zeitpunkt früher eintritt, frei Konto von KLZ und ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlungsfrist gilt
mit vollständiger Gutschrift des ausstehenden Kaufpreises auf dem Konto von KLZ als
gewahrt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch mit der Zahlung des
ausstehenden Kaufpreises in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung von
KLZ bedarf.
4.5 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist KLZ berechtigt, die zu liefernde Ware
nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Summe, mit der sich der Kunde in Verzug befindet, zu
liefern. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen von Waren von KLZ an den Kunden.
Darüber hinaus stehen KLZ sämtliche Ansprüche gegen den Kunden aufgrund dessen
Zahlungsverzug uneingeschränkt zu.
4.6 Befindet sich der Kunde seit mehr als vierzehn (14) Kalendertagen in Zahlungsverzug, ist KLZ
dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware unverzüglich zurück zu
verlangen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen.
4.7 Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,
steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind, oder wenn die jeweiligen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
zueinanderstehen.
5 Metallnotierung
5.1 Basis zur Berechnung des Kupferpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der
Notierung „LME Copper official price cash offer“, zuzüglich der jeweils aktuellen von KLZ
benannten Kupfer-Prämie.
5.2 Basis zur Berechnung des Aluminiumpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der
Notierung „LME Aluminium official price cash offer" zuzüglich der jeweils von KLZ benannten
Aluminium-Prämie.
5.3 USD werden auf Basis des EUR/USD LME-FX-Rate (MTLE) in EUR umgerechnet. Die
entsprechenden Notierungen können der Webseite www.westmetall.com entnommen werden.
Die Prämienzuschläge können stark variieren und KLZ behält sich das Recht vor, diese
fristgerecht anzupassen, ungeachtet der Angebotslegung.
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6 Metallzahl
6.1 Die von KLZ in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesene Metallzahl ist eine
rein kaufmännische Berechnungsgröße für den Metallinhalt, der in die Berechnung des
Gesamtpreises eines Kabels eingeht.
6.2 Die Angabe der Metallzahl dient ausschließlich dazu, dem Kunden eine Vergleichbarkeit auf
Grundlage der Holpreisbasis zu ermöglichen. Die Metallzahl definiert nicht das Gewicht des
tatsächlich im Kabel enthaltenen Leitermetalls. Die Metallzahl ist ein rein kalkulatorischer
Berechnungsfaktor, der keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die im Kabel verwendeten
Kupfer- bzw. Aluminiummengen zulässt. KLZ weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf
hin, final nur den Vollpreis für Vergleichszwecke heranzuziehen.
6.3 Auf Anfrage des Kunden in Textform ist KLZ grundsätzlich dazu bereit, andere Metallzahlen
zu berechnen und auszuweisen. Bei jeglicher Änderung bleibt der Vollpreis der gleiche Betrag.
Ein Anspruch des Kunden auf Berechnung und Angabe anderer Metallzahlen besteht nicht.
7 Lieferung
7.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) sofern die Parteien keine
anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.
7.2 Die Lieferung der Ware wird nach Möglichkeit geschlossen vorgenommen. KLZ ist jedoch
berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist,
insbesondere wenn wegen Fehlens von Waren eine erhebliche Verzögerung der gesamten
Lieferung eintreten würde.
7.3 Lieferfristen aus Angeboten und Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich für KLZ
unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist muss ausdrücklich in Textform als solche
gekennzeichnet werden.
7.4 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Klärung aller kaufmännischen und technischen
Fragen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ausschließlich KLZ die
Verzögerung zu vertreten hat.
7.5 Die Einhaltung auch einer verbindlichen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt
ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung
von KLZ durch dessen Vorlieferanten. KLZ ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen
Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. KLZ informiert den Kunden
unverzüglich, wenn und soweit KLZ von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch
macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
7.6 Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn KLZ die zu liefernde Ware dem Kunden bis zum Ablauf
der Lieferfrist an dem benannten Lieferort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur
Annahme erstmalig angeboten hat. .
7.7 Auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kommt KLZ mit der Lieferung der
Ware nur dann in Verzug, wenn der Kunde KLZ nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene
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Nachfrist zur Lieferung der Ware in Textform gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos
verstrichen ist.
7.8 Wird die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, auf Wunsch des Kunden verzögert,
oder verzögert sich die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, aus sonstigen
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist KLZ berechtigt, dem Kunden nach Ablauf der
vertraglich vereinbarten Lieferfrist ein Lagergeld in Höhe von zwei (2) % des jeweiligen
Nettoauftragswertes für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch fünf (5) % des jeweiligen
Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen. Das Lagergeld ist der Höhe nach auf maximal
fünf (5) % des Nettoauftragswertes pro Vertrag beschränkt.
7.9 KLZ behält sich die Geltendmachung aller darüberhinausgehenden Ansprüche gegenüber
dem Kunden aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware uneingeschränkt vor. Das
Lagergeld ist auf weitergehende Zahlungsansprüche von KLZ gegenüber dem Kunden
aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware anzurechnen. Dem Kunden bleibt der
Nachweis gestattet, dass KLZ überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.10 Kabel werden von KLZ auf stabilen Vollholztrommeln geliefert. Auf Wunsch vermittelt KLZ dem
Kunden Partner, die diese Trommeln gegen eine Gebühr abholen. Bei Lagerzeiten über
drei (3) Monaten ist zu beachten, dass die Trommel regelmäßig bewegt wird, um eine
einseitige Belastung zu vermeiden. Folgeschäden bei Nichtbeachtung wie Instabilität schließt
KLZ aus.
7.11 Rücksendungen von Waren an KLZ, die nicht vorher von KLZ in Textform bestätigt wurden,
erfolgen auf alleinige Gefahr des Kunden.
8 Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden
Ware geht grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) auf den Kunden über, sofern die Parteien
keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.
8.2 Verzögert sich die Versendung bzw. Übergabe der Ware aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware mit der Durchführung des ersten Zustellversuchs innerhalb der gewöhnlichen
Öffnungszeiten des Kunden durch KLZ auf den Kunden über.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die jeweils gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und KLZ in dem Eigentum
von KLZ (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund
die Forderungen von KLZ gegen den Kunden bestehen. Erfasst sind insbesondere auch
Saldoforderungen aus laufender Rechnung.
9.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu veräußern, umzubilden oder weiterzuverarbeiten.
9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt jedoch stets
für KLZ und KLZ erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt oder
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vermengt oder in sonstiger Weise verbunden, erwirbt KLZ Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung bzw. Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verbindung. Erfolgt die
Vermischung, Vermengung oder sonstige Verbindung dergestalt, dass die Sache des Kunden
als Hauptsache anzusehen ist, so willigt der Kunde bereits jetzt dazu ein, KLZ anteiliges
Miteigentum an der neuen Sache, in dem Mengenverhältnis der Vorbehaltsware zu den
fremden Sachen, zu übertragen. Für die so entstandenen Sachen gelten die Bestimmungen
für Vorbehaltsware.
9.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für KLZ zu verwahren, pfleglich
zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu
versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
an KLZ ab; KLZ nimmt die Abtretung an.
9.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Eintritt
des Verwertungsfalles veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen hinsichtlich
der Vorbehaltsware sind unzulässig. Eingriffe Dritter, wie etwa die Pfändung oder
Zwangsvollstreckung, durch welche Rechte von KLZ beeinträchtigt werden, hat der Kunde
KLZ unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde hat den Dritten darüber hinaus
unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen, dass KLZ Eigentümer der Vorbehaltsware ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KLZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen
Ausfall. Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt.
9.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus
seinerseits erwachsenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bereits jetzt an KLZ ab; KLZ
nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
Zerstörung.
9.7 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die KLZ nicht
gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen
verbunden, so erklärt der Kunde bereits jetzt die Abtretung der Forderung des Kunden gegen
seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und KLZ vereinbarten Kaufpreises für die
Vorbehaltsware; KLZ nimmt die Abtretung an.
9.8 Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für KLZ einzuziehen. KLZ bleibt
auch weiterhin zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, wird die
abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange kein Grund nach Ziffer 9.9
vorliegt, der KLZ zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Zur Abtretung der
Forderung an Dritte, einschließlich Forderungsverkauf an Factoring Banken, ist der Kunde nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLZ berechtigt. KLZ wird die Zustimmung nicht
verweigern, sofern eine gleichwertige Sicherheit gestellt wird.
9.9 KLZ kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung widerrufen, sobald sich
der Kunde gegenüber KLZ im Zahlungsverzug befindet, oder das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse
abgewiesen wurde.
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9.10 Der Kunde hat die eingezogenen Forderungen binnen zehn (10) Werktagen auf ein von KLZ
benanntes Konto zu überweisen.
9.11 KLZ ist zur Offenlegung der Abtretung berechtigt und kann von dem Kunden verlangen, dass
dieser die Abtretung seinen Abnehmern anzeigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, KLZ
die Namen seiner Abnehmer bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterlagen
herauszugeben, die für die Einziehung der Forderung durch KLZ selbst erforderlich sind. Auch
ist der Kunde ab Verzugseintritt verpflichtet, die Abtretung der Forderung an KLZ seinem
Abnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen.
9.12 KLZ wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) %
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei KLZ.
9.13 Tritt KLZ bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom
Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KLZ berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Der Kunde hat in diesem Fall KLZ alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die
erforderlich sind, um die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die an KLZ abgetretenen
Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Abnehmern geltend zu machen, mindestens jedoch
eine Aufstellung über die bei dem Kunden oder bei den Abnehmern befindliche
Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist, und eine Aufstellung aller abgetretenen
Forderungen nebst Rechnungsgutschriften.
10 Höhere Gewalt
10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei
daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und
soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis
außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des
Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder
überwunden werden können.
10.2 Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht abschließend, bei den
folgenden Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet:
Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen,
Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche
Ausreise- und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote, Enteignung,
Epidemie, Naturkatastrophe, extremes Naturereignis, Explosionen, Feuer, Zerstörung von
Ausrüstungen, Demonstrationen oder Versammlungen, Ereignisse, die das Passieren von
wichtigen Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, insbesondere Boykott,
Streik und Aussperrungen, Energieknappheit oder Beeinträchtigung von Transportmitteln.
10.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das
Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen
vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung suspendiert, sofern der Eintritt eines
Ereignisses Höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Ist die Auswirkung
des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben
dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung
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durch die betroffene Partei verhindert sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das
Hindernis oder Ereignis höherer Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate
an, ist die andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung bzw. zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen dieser
Kündigung bzw. dieses Rücktritts sind ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KLZ innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen einem bei KLZ eingetretenen Ereignis Höherer Gewalt den Vertrag
kündigt bzw. von diesem Zurücktritt oder weiterhin auf der Durchführung der Lieferung der
Ware besteht.
10.5 Sofern sich aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder
der Inhalt der Lieferung der Ware erheblich verändert oder auf den Betrieb von KLZ erheblich
einwirkt, werden die Parteien den zugrundeliegenden Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen anpassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KLZ das
Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will KLZ von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses Höherer Gewalt
unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11 Gewährleistung und Mängelrüge
11.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware von
den vereinbarten Spezifikationen, bei unerheblicher Beeinträchtigung der von KLZ
vorgegebenen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung,
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
11.2 Eine Gewährleistungsverpflichtung von KLZ besteht nur, wenn der Kunde den ihm
obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten fristgerecht nachgekommen ist. Eingehende
Waren hat der Kunde unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Identität
der gelieferten Ware mit der Bestellung zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab Übergabe, sonstige
Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung gegenüber KLZ im Rahmen
einer Mängelrüge mindestens in Textform geltend zu machen.
11.3 Mängelrügen müssen eine genaue Beschreibung der aufgetretenen Mängel, der betroffenen
Lieferungen und wenn möglich, auch eine bildhafte Dokumentation des Mangels enthalten.
KLZ ist berechtigt, mangelhafte Teile auf eigene Kosten zur Übersendung und Untersuchung
anzufordern.
11.4 Beim Verlegen von Kabeln in Gräben oder Rohren, bzw. in Bauwerken ist eine ständige
Sichtkontrolle durch den Kabelverleger vorzunehmen. Der Kabelverleger hat laufend zu
überprüfen, ob Auffälligkeiten zu vermerken sind.
11.5 KLZ ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist, anerkannte Mängel nach eigener
Wahl durch Beseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware
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(Ersatzlieferung) zu beheben. Der Kunde wird KLZ bei der Beseitigung von Mängeln in
zumutbarem Umfang unterstützen.
11.6 Die Kosten der Nacherfüllung und Mangeluntersuchung werden bei berechtigten
Beanstandungen von KLZ getragen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die gelieferten Waren durch den Kunden an einen anderen als den Ort der gewerblichen
Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Ware. Satz 1 gilt ebenfalls nicht
für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware ohne
Zustimmung von KLZ verändert hat.
11.7 Hat der Kunde die Ware verbaut, obwohl er positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
des Mangels hatte, ist KLZ nicht dazu verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Ware zu
erstatten.
11.8 Der Kunde kann erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung vom Vertrag
zurücktreten oder den vereinbarten Kaufpreis angemessen mindern. Bei nur unerheblicher
Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der gelieferten Waren ist der Rücktritt
ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder wenn der
Kunde den Mangel zu vertreten hat. Solange der Kunde KLZ gegenüber nicht den Rücktritt
vom Vertrag erklärt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, ist KLZ auch nach
Ablauf der vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, der Kunde
hat zuvor schriftlich die Ablehnung der Nacherfüllung angezeigt.
11.9 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KLZ, kann der Kunde unter den in Ziffer 12
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Ziffer 12 gilt entsprechend für den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, den der Kunde anstelle eines Schadensersatzes statt der
Leistung verlangen kann.
11.10 Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf Mängel an den Waren, ist ein
Gutachten bei dem VDE-Institut über die streitige Frage einzuholen. Das Ergebnis des
Gutachtens des VDE-Instituts ist für die Feststellung der Mangelfreiheit oder eines Mangels
maßgebend. KLZ ist nur dann verpflichtet, die Kosten des Gutachtens des VDE-Instituts zu
tragen, wenn das Gutachten einen Mangel feststellt.
11.11 Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von
zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt
nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen
wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem
arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
12 Haftung
12.1 KLZ haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. KLZ haftet ferner
uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, sowie für arglistiges Verschweigen eines Mangels und Verletzung von
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garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, sowie im Rahmen zwingender gesetzlicher
Vorschriften, wie etwa denen des Produkthaftungsgesetzes.
12.2 Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet KLZ im Übrigen der Höhe nach
begrenzt auf den bei Vertragsschluss für KLZ typischerweise vorhersehbaren Schaden bzw.
die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen
und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf. Im Übrigen haftet KLZ
bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf Schadensersatz.
12.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten
Waren sind, besteht nur für solche Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der
gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.
12.4 Die Haftung entfällt für Schäden, die auf Reparaturen, Änderungen oder anderen Eingriffen
oder auf die Verwendung von Nicht-Originalteilen von KLZ im Rahmen der Reparatur oder
Änderung bzw. des Eingriffs zurückzuführen sind, die der Kunde ohne Zustimmung von KLZ
vorgenommen hat.
12.5 Soweit die Haftung von KLZ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KLZ.
13 Produkthaftung
13.1 Der Kunde wird die gelieferten Waren ausschließlich vertragsgemäß und entsprechend den
verfügbaren Anleitungen von KLZ verwenden, insbesondere wird er vorhandene
Warnhinweise über Gefahren bei Gebrauch der gelieferten Waren nicht verändern oder
entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde KLZ im Innenverhältnis von
Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für den die Haftung
auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
13.2 Wird KLZ aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung
veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die KLZ
für erforderlich und zweckmäßig hält. KLZ ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder
der -warnung zu tragen, es sei denn KLZ ist für den Produktfehler und den eingetretenen
Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich.
13.3 Der Kunde wird KLZ unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der
gelieferten Ware und mögliche Produktfehler in Textform informieren.
14 Exportkontrolle
14.1 Lieferungen von Waren von KLZ stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine
Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen exportkontrollrechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von
Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden Fristen und
Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. KLZ ist berechtigt, von der Einzelbestellung zurückzutreten
und den Liefervertrag fristlos zu kündigen, wenn ein solcher Rücktritt oder eine Kündigung zur
Einhaltung nationaler oder internationalen Exportkontrollbestimmung erforderlich ist. Die
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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechten durch den Kunden
wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerung ist ausgeschlossen.
14.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des nationalen und internationalen
Exportkontrollrechts, insbesondere bei Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte.
15 Urheberrechte und Datenschutz
15.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen, Schablonen, Berechnungen,
Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“ genannt)
behält sich KLZ seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
von KLZ Dritten zugänglich gemacht werden und sind KLZ auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
15.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung von KLZ in Textform ist der Kunde nicht berechtigt, die
gelieferte Ware zu Werbezwecken zu verwenden.
15.3 KLZ erhebt und verwendet personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den
Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
15.4 Personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung
oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden
ausschließlich zur Durchführung des zwischen KLZ und dem Kunden abgeschlossenen
Vertrages verwendet. Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses müssen diese Daten im
erforderlichen Umfang an Dritte (z.B. Transporteure oder Spediteure) weitergegeben werden.
Der Kunde erteilt für die vorbeschriebene Verwendung seiner personenbezogenen Daten
hiermit eine entsprechende Einwilligung.
15.5 Diese Einwilligungserklärung ist jederzeit -ohne Angabe von Gründen- widerruflich. Der
Widerruf ist zu richten an info@klz-cables.com .
15.6 Eine darüberhinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Kunden für Zwecke der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote von KLZ
bedarf der gesonderten ausdrücklichen Einwilligung des Kunden.
15.7 Auf Anordnung einer zuständigen Stelle darf KLZ im Einzelfall Auskunft über
personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Anordnung an die zuständige Stelle
erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder zur Durchsetzung der Rechte
am geistigen Eigentum erforderlich ist.
16 Geheimhaltung
16.1 „Vertrauliche Informationen“ sind
(i) alle Informationen, Daten, Zeichnungen, Unterlagen, Materialien, Know-how oder
sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), insbesondere alle Entwürfe, Skizzen,
Zeichnungen, technischen Protokolle, Modelle oder elektronische Daten, gleich in
welcher Verkörperung,
11
(ii) sowie alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen oder technischen
Informationen oder Gegenstände, gleich in welcher Verkörperung, die dem Kunden im
Rahmen der Geschäftsbeziehung mit KLZ offengelegt oder anderweitig bekannt
werden,
(iii) die entweder direkt als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nachträglich schriftlich
oder in Textform als vertraulich gekennzeichnet werden. Des Weiteren gelten auch
solche Informationen als vertraulich, welche der Natur nach bzw. aus den Umständen
heraus oder aus anderen Gründen erkennbar als vertraulich anzusehen sind, soweit
die Parteien nichts anderes in Schriftform vereinbart haben.
16.2 Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 16.1 sind jedoch nicht solche Informationen,
(i) die der Kunde von öffentlich zugänglichen Quellen bezogen hat und die allgemein
bekannt oder auf legalem Wege zugänglich sind und diese Quellen die Informationen
ebenfalls auf legalem Wege erlangt haben,
(ii) die der Kunde von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erhalten hat,
(iii) die der Kunde eigenständig entwickelt hat,
(iv) die kraft Gesetzes oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung
offengelegt wurden oder offenzulegen sind. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet,
KLZ vor einer solchen Offenlegung der Informationen unverzüglich zu informieren und
zu versuchen, die Offenlegung zu verhindern, soweit dies mit angemessenen und
gesetzlich zulässigen Mitteln möglich ist.
16.3 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer in Ziffer 16.2 benannten
Ausnahmetatbestände trägt diejenige Partei, die sich auf das Vorliegen einer oder mehrerer
dieser Ausnahmetatbestände beruft.
16.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und
ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden. Die Vertraulichen
Informationen dürfen durch den Kunden nur an solche Mitarbeiter oder andere Personen
weitergegeben werden, die sie zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erhalten
müssen. Sämtliche Mitarbeiter des Kunden, welche Kenntnis von Vertraulichen Informationen
erhalten, müssen durch den Kunden ebenfalls zur Geheimhaltung hinsichtlich der
Vertraulichen Informationen verpflichtet sein oder werden. Diese Geheimhaltungspflicht soll
auch für die Zeit nach einem etwaigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen
des Kunden für weitere fünf (5) Jahre gelten, soweit dies rechtlich möglich ist.
16.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von KLZ und/oder nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung oder Beendigung des zugrundeliegenden Vertrage, gleich aus welchem
Rechtsgrund, alle unter diese Geheimhaltungsvereinbarung fallenden Vertraulichen
Informationen und davon angefertigte Kopien an KLZ herauszugeben oder sachgemäß zu
zerstören bzw. sicher und dauerhaft zu löschen und die vollständige Herausgabe, vollständige
sachgemäße Zerstörung oder vollständige sichere und dauerhafte Löschung KLZ gegenüber
schriftlich zu bestätigen.
16.6 Ziffer 16.5 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die zwingenden gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten unterliegen oder in automatisierten Back-Up Dateien im Rahmen des
ordnungsgemäßen Sicherungsprozesses sicher gespeichert wurden. Für diese Vertraulichen
Informationen gelten die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bis zu ihrer
12
Herausgabe, sicheren und dauerhaften Löschung oder vollständigen sachgemäßen
Zerstörung fort.
16.7 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 16 gelten für einen Zeitraum von
fünf (5) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages, gleich aus welchem
Rechtsgrund, fort.
16.8 Für jeden Einzelfall eines Verstoßes des Kunden gegen die Pflichten aus dieser
Geheimhaltungsvereinbarung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe an KLZ
verpflichtet, deren Höhe in das billige Ermessen von KLZ gestellt wird und im Streitfall durch
das zuständige Gericht überprüft werden kann. Durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe
werden weitergehende Schadensersatzansprüche von KLZ nicht ausgeschlossen.
17. Technische Beratungsdienstleistungen
17.1 Die technische Unterstützung ersetzt weder die Fachplanung noch die Ausführungs- oder
Prüfverantwortung des beauftragten Ingenieurbüros, Planers oder der ausführenden
Fachfirma bzw. verantwortlichen Abteilung.
Alle Hinweise, Einschätzungen und Empfehlungen der MB Grid Solutions and Services
erfolgen ohne Gewähr und entbinden den jeweiligen Auftragnehmer nicht von seiner eigenen
fachlichen Prüfung, Planung und Verantwortung.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die
Abänderung des Textformerfordernisses selbst.
18.2 Auf Verträge zwischen KLZ und dem Kunden, der Auslegung dieser AVB, sowie die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen KLZ und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen KLZ und dem Kunden ist Stuttgart.
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AVB im Übrigen nicht
berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien
einvernehmlich durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen
Erfolg und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke.
Stand: April 2026
13"""
# Remove page numbers on their own lines
text = re.sub(r'\n\d+\n', '\n', text)
# Remove empty lines
text = re.sub(r'\n\n+', '\n', text)
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formatted = []
# Ensure it starts with markdown headers
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if line == "Allgemeine Verkaufsbedingungen":
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# Regex to see if it's a main heading, e.g. "1 Geltungsbereich"
m_main = re.match(r'^(\d+)\s+(.+)$', line)
# Regex to see if and it's not a sub heading like "1.1."
if m_main and not '.' in m_main.group(1):
formatted.append(f"\n## {m_main.group(1)}. {m_main.group(2)}\n")
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formatted.append(f"\n## {m_main2.group(1)} {m_main2.group(2)}\n")
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# Regex for sub items, e.g. "1.1 Ausschließlich..."
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# Continuation lines
formatted[-1] += f" {line}"
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# Replace KLZ with MB Grid Solutions
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result = result.replace("KLZ", "MB Grid Solutions & Services")
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