diff --git a/format_avb.py b/format_avb.py deleted file mode 100644 index 391a0f9..0000000 --- a/format_avb.py +++ /dev/null @@ -1,591 +0,0 @@ -import re - -text = """Allgemeine Verkaufsbedingungen -1 Geltungsbereich -1.1 Ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) -gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (nachfolgend „Lieferung von Waren“) der KLZ -Vertriebs GmbH, Raiffeisenstraße 22, 73630 Remshalden (nachfolgend „KLZ“) und -Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und -juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“). Der Geltung von -abweichenden, zusätzlichen oder entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen -des Kunden wird hiermit widersprochen. -1.2 Diese AVB gelten auch dann, wenn KLZ die Lieferung von Waren an den Kunden vorbehaltlos -in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichenden allgemeinen -Geschäftsbedingungen des Kunden ausführt. -1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AVB auch dann für künftige -Lieferungen von Waren, wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den Vertrag einbezogen -wurden. -1.4 Änderungen dieser AVB werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. -Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang -der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das -Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Rahmen der -Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen. -1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen dieser AVB haben nur -klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen -Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich -ausgeschlossen werden. -2 Vertragsschluss -2.1 Der Vertrag über die Lieferung von Waren kommt grundsätzlich durch ein Angebot des -Kunden, z.B. über ein Auftragsformular, per E-Mail oder per Brief, und eine Annahme dieses -Angebots durch KLZ in Textform z.B. durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax -zustande. Der Annahme des Angebots durch KLZ steht es gleich, wenn KLZ den Auftrag oder -die Bestellung binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang des Angebots bei KLZ -vorbehaltlos ausführt. -2.2 Alle Angebote von KLZ sind – insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, angegebener Mengen, -Lieferfristen und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht -ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die Angebote stehen unter -dem Vorbehalt der zeitgerechten, qualitativen und quantitativen Selbstbelieferung von KLZ. -2.3 Der Umfang der von KLZ zu liefernden Waren ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder -der jeweiligen Auftragsbestätigung von KLZ. -2.4 Technische Angaben, Muster, Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- -, -Leistungs- und Gebrauchsangaben, sowie sonstige Beschreibungen der zu liefernden Ware -in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht -1 -ausdrücklich von KLZ in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Sie stellen keine -Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder -Haltbarkeit der zu liefernden Ware dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als -solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Kunden hinsichtlich der zu -liefernden Ware oder deren Verwendung. -2.5 Handelsübliche und branchenübliche Abweichungen vom Leistungsumfang der zu liefernden -Ware durch KLZ sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der zu liefernden Ware zum -vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies umfasst auch Über- oder -Unterlieferungen. Abweichungen der zu liefernden Ware, die durch zwingende rechtliche oder -technische Normen, die nach Auftragsbestätigung in Kraft treten, bedingt sind, sind zulässig, -soweit sie nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Änderungen, die zu einer -technischen Verbesserung der zu liefernden Ware führen, sind stets zulässig. -2.6 Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der in -Textform erklärten Einwilligung von KLZ. Mehraufwände und sonstige Kosten, die durch die -Änderung des Lieferumfangs auf Wunsch des Kunden entstehen, sind von dem Kunden -gesondert zu vergüten. -2.7 Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung von KLZ offensichtliche Irrtümer, Schreib- -oder Rechenfehler enthält, ist das Dokument für KLZ hinsichtlich der offensichtlichen Fehler -nicht verbindlich. Der Kunde wird KLZ auf entsprechende Fehler hinweisen. -2.8 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der Antrag -zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des -Kunden mangels Masse abgelehnt, ist KLZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag -zurückzutreten. -3 Abrufaufträge -3.1 Erteilt der Kunde KLZ einen Abrufauftrag und werden über die Abruftermine keine gesonderten -Vereinbarungen in Textform getroffen, ist der Kunde verpflichtet, KLZ die einzelnen -Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei KLZ und -Auslieferung der Ware mindestens vierzehn (14) Werktage und zwischen Eingang der -Abrufmitteilung und der letzten Auslieferung der Ware maximal neunzig (90) Werktage liegen. -Werktage sind dabei alle Kalendertage, bei denen es sich nicht um einen Sonntag oder einen -gesetzlichen Feiertag am Sitz von KLZ handelt. -4 Preise und Zahlungsbedingungen -4.1 Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ angegebenen Preise gelten für den -in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ aufgeführten Lieferumfang und -verstehenden sich grundsätzlich in EURO und ohne Abzüge zuzüglich Versandkosten ab dem -jeweiligen Werk des Herstellers der Ware, exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils -geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform -vereinbart wurde. Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ ausgewiesenen -Hohlpreise verstehen sich darüber hinaus zuzüglich Metallzuschlag und auftragsspezifischer -Schnittkosten. -2 -4.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass zur Durchführung des Vertrages bzw. zur -Lieferung der Waren Mehrleistungen erforderlich sind, so werden diese Mehrleistungen -gesondert abgerechnet und vergütet. -4.3 Hat sich der Preis für eine zu liefernde Ware, bzw. der vereinbarte Hohlpreis z.B. aufgrund -gestiegener Preise für Energie, Transport, Arbeitskraft oder Material zwischen Vertragsschluss -und Lieferdatum um mehr als fünf (5) % erhöht, werden die Parteien partnerschaftlich und -konstruktiv über eine Anpassung des Preises bzw. des Hohlpreises diskutieren. KLZ ist zum -Rücktritt von dem betroffenen Vertrag berechtigt, wenn innerhalb von -vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der Preiserhöhung durch KLZ keine einvernehmliche -Lösung gefunden wird. -4.4 Der Kaufpreis wird sofort mit Erhalt der Rechnung oder Lieferung der Ware, je nachdem -welcher Zeitpunkt früher eintritt, zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungskonditionen -in Textform vereinbart sind. Der Kunde hat den ausstehenden Kaufpreis innerhalb von -zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder Erhalt der Ware, je nachdem welcher -Zeitpunkt früher eintritt, frei Konto von KLZ und ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlungsfrist gilt -mit vollständiger Gutschrift des ausstehenden Kaufpreises auf dem Konto von KLZ als -gewahrt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch mit der Zahlung des -ausstehenden Kaufpreises in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung von -KLZ bedarf. -4.5 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist KLZ berechtigt, die zu liefernde Ware -nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Summe, mit der sich der Kunde in Verzug befindet, zu -liefern. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen von Waren von KLZ an den Kunden. -Darüber hinaus stehen KLZ sämtliche Ansprüche gegen den Kunden aufgrund dessen -Zahlungsverzug uneingeschränkt zu. -4.6 Befindet sich der Kunde seit mehr als vierzehn (14) Kalendertagen in Zahlungsverzug, ist KLZ -dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware unverzüglich zurück zu -verlangen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen. -4.7 Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, -steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig -festgestellt sind, oder wenn die jeweiligen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis -zueinanderstehen. -5 Metallnotierung -5.1 Basis zur Berechnung des Kupferpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der -Notierung „LME Copper official price cash offer“, zuzüglich der jeweils aktuellen von KLZ -benannten Kupfer-Prämie. -5.2 Basis zur Berechnung des Aluminiumpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der -Notierung „LME Aluminium official price cash offer" zuzüglich der jeweils von KLZ benannten -Aluminium-Prämie. -5.3 USD werden auf Basis des EUR/USD LME-FX-Rate (MTLE) in EUR umgerechnet. Die -entsprechenden Notierungen können der Webseite www.westmetall.com entnommen werden. -Die Prämienzuschläge können stark variieren und KLZ behält sich das Recht vor, diese -fristgerecht anzupassen, ungeachtet der Angebotslegung. -3 -6 Metallzahl -6.1 Die von KLZ in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesene Metallzahl ist eine -rein kaufmännische Berechnungsgröße für den Metallinhalt, der in die Berechnung des -Gesamtpreises eines Kabels eingeht. -6.2 Die Angabe der Metallzahl dient ausschließlich dazu, dem Kunden eine Vergleichbarkeit auf -Grundlage der Holpreisbasis zu ermöglichen. Die Metallzahl definiert nicht das Gewicht des -tatsächlich im Kabel enthaltenen Leitermetalls. Die Metallzahl ist ein rein kalkulatorischer -Berechnungsfaktor, der keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die im Kabel verwendeten -Kupfer- bzw. Aluminiummengen zulässt. KLZ weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf -hin, final nur den Vollpreis für Vergleichszwecke heranzuziehen. -6.3 Auf Anfrage des Kunden in Textform ist KLZ grundsätzlich dazu bereit, andere Metallzahlen -zu berechnen und auszuweisen. Bei jeglicher Änderung bleibt der Vollpreis der gleiche Betrag. -Ein Anspruch des Kunden auf Berechnung und Angabe anderer Metallzahlen besteht nicht. -7 Lieferung -7.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) sofern die Parteien keine -anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben. -7.2 Die Lieferung der Ware wird nach Möglichkeit geschlossen vorgenommen. KLZ ist jedoch -berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, -insbesondere wenn wegen Fehlens von Waren eine erhebliche Verzögerung der gesamten -Lieferung eintreten würde. -7.3 Lieferfristen aus Angeboten und Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich für KLZ -unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist muss ausdrücklich in Textform als solche -gekennzeichnet werden. -7.4 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden. Die -Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Klärung aller kaufmännischen und technischen -Fragen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen -Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, -so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ausschließlich KLZ die -Verzögerung zu vertreten hat. -7.5 Die Einhaltung auch einer verbindlichen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt -ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung -von KLZ durch dessen Vorlieferanten. KLZ ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen -Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. KLZ informiert den Kunden -unverzüglich, wenn und soweit KLZ von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch -macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. -7.6 Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn KLZ die zu liefernde Ware dem Kunden bis zum Ablauf -der Lieferfrist an dem benannten Lieferort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur -Annahme erstmalig angeboten hat. . -7.7 Auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kommt KLZ mit der Lieferung der -Ware nur dann in Verzug, wenn der Kunde KLZ nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene -4 -Nachfrist zur Lieferung der Ware in Textform gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos -verstrichen ist. -7.8 Wird die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, auf Wunsch des Kunden verzögert, -oder verzögert sich die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, aus sonstigen -Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist KLZ berechtigt, dem Kunden nach Ablauf der -vertraglich vereinbarten Lieferfrist ein Lagergeld in Höhe von zwei (2) % des jeweiligen -Nettoauftragswertes für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch fünf (5) % des jeweiligen -Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen. Das Lagergeld ist der Höhe nach auf maximal -fünf (5) % des Nettoauftragswertes pro Vertrag beschränkt. -7.9 KLZ behält sich die Geltendmachung aller darüberhinausgehenden Ansprüche gegenüber -dem Kunden aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware uneingeschränkt vor. Das -Lagergeld ist auf weitergehende Zahlungsansprüche von KLZ gegenüber dem Kunden -aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware anzurechnen. Dem Kunden bleibt der -Nachweis gestattet, dass KLZ überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. -7.10 Kabel werden von KLZ auf stabilen Vollholztrommeln geliefert. Auf Wunsch vermittelt KLZ dem -Kunden Partner, die diese Trommeln gegen eine Gebühr abholen. Bei Lagerzeiten über -drei (3) Monaten ist zu beachten, dass die Trommel regelmäßig bewegt wird, um eine -einseitige Belastung zu vermeiden. Folgeschäden bei Nichtbeachtung wie Instabilität schließt -KLZ aus. -7.11 Rücksendungen von Waren an KLZ, die nicht vorher von KLZ in Textform bestätigt wurden, -erfolgen auf alleinige Gefahr des Kunden. -8 Gefahrübergang -8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden -Ware geht grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) auf den Kunden über, sofern die Parteien -keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben. -8.2 Verzögert sich die Versendung bzw. Übergabe der Ware aus Gründen, die der Kunde zu -vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung -der Ware mit der Durchführung des ersten Zustellversuchs innerhalb der gewöhnlichen -Öffnungszeiten des Kunden durch KLZ auf den Kunden über. -9 Eigentumsvorbehalt -9.1 Die jeweils gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger -Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und KLZ in dem Eigentum -von KLZ (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund -die Forderungen von KLZ gegen den Kunden bestehen. Erfasst sind insbesondere auch -Saldoforderungen aus laufender Rechnung. -9.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen -Geschäftsbetriebes zu veräußern, umzubilden oder weiterzuverarbeiten. -9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt jedoch stets -für KLZ und KLZ erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen -Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt oder -5 -vermengt oder in sonstiger Weise verbunden, erwirbt KLZ Miteigentum an der neuen Sache -im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der -Verarbeitung bzw. Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verbindung. Erfolgt die -Vermischung, Vermengung oder sonstige Verbindung dergestalt, dass die Sache des Kunden -als Hauptsache anzusehen ist, so willigt der Kunde bereits jetzt dazu ein, KLZ anteiliges -Miteigentum an der neuen Sache, in dem Mengenverhältnis der Vorbehaltsware zu den -fremden Sachen, zu übertragen. Für die so entstandenen Sachen gelten die Bestimmungen -für Vorbehaltsware. -9.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für KLZ zu verwahren, pfleglich -zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu -versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen -an KLZ ab; KLZ nimmt die Abtretung an. -9.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Eintritt -des Verwertungsfalles veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen hinsichtlich -der Vorbehaltsware sind unzulässig. Eingriffe Dritter, wie etwa die Pfändung oder -Zwangsvollstreckung, durch welche Rechte von KLZ beeinträchtigt werden, hat der Kunde -KLZ unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde hat den Dritten darüber hinaus -unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen, dass KLZ Eigentümer der Vorbehaltsware ist. -Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KLZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten -einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen -Ausfall. Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt. -9.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus -seinerseits erwachsenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bereits jetzt an KLZ ab; KLZ -nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der -Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. -Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder -Zerstörung. -9.7 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die KLZ nicht -gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen -verbunden, so erklärt der Kunde bereits jetzt die Abtretung der Forderung des Kunden gegen -seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und KLZ vereinbarten Kaufpreises für die -Vorbehaltsware; KLZ nimmt die Abtretung an. -9.8 Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für KLZ einzuziehen. KLZ bleibt -auch weiterhin zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, wird die -abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange kein Grund nach Ziffer 9.9 -vorliegt, der KLZ zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Zur Abtretung der -Forderung an Dritte, einschließlich Forderungsverkauf an Factoring Banken, ist der Kunde nur -mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLZ berechtigt. KLZ wird die Zustimmung nicht -verweigern, sofern eine gleichwertige Sicherheit gestellt wird. -9.9 KLZ kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung widerrufen, sobald sich -der Kunde gegenüber KLZ im Zahlungsverzug befindet, oder das Insolvenzverfahren oder ein -vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse -abgewiesen wurde. -6 -9.10 Der Kunde hat die eingezogenen Forderungen binnen zehn (10) Werktagen auf ein von KLZ -benanntes Konto zu überweisen. -9.11 KLZ ist zur Offenlegung der Abtretung berechtigt und kann von dem Kunden verlangen, dass -dieser die Abtretung seinen Abnehmern anzeigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, KLZ -die Namen seiner Abnehmer bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterlagen -herauszugeben, die für die Einziehung der Forderung durch KLZ selbst erforderlich sind. Auch -ist der Kunde ab Verzugseintritt verpflichtet, die Abtretung der Forderung an KLZ seinem -Abnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen. -9.12 KLZ wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen -freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) % -übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei KLZ. -9.13 Tritt KLZ bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom -Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KLZ berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. -Der Kunde hat in diesem Fall KLZ alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die -erforderlich sind, um die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die an KLZ abgetretenen -Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Abnehmern geltend zu machen, mindestens jedoch -eine Aufstellung über die bei dem Kunden oder bei den Abnehmern befindliche -Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist, und eine Aufstellung aller abgetretenen -Forderungen nebst Rechnungsgutschriften. -10 Höhere Gewalt -10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei -daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und -soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis -außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des -Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des -Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder -überwunden werden können. -10.2 Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht abschließend, bei den -folgenden Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet: -Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, -Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche -Ausreise- und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote, Enteignung, -Epidemie, Naturkatastrophe, extremes Naturereignis, Explosionen, Feuer, Zerstörung von -Ausrüstungen, Demonstrationen oder Versammlungen, Ereignisse, die das Passieren von -wichtigen Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, insbesondere Boykott, -Streik und Aussperrungen, Energieknappheit oder Beeinträchtigung von Transportmitteln. -10.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das -Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer -vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen -vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung suspendiert, sofern der Eintritt eines -Ereignisses Höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Ist die Auswirkung -des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben -dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung -7 -durch die betroffene Partei verhindert sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das -Hindernis oder Ereignis höherer Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate -an, ist die andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung bzw. zum -Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen dieser -Kündigung bzw. dieses Rücktritts sind ausgeschlossen. -10.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KLZ innerhalb einer angemessenen Frist zu -erklären, ob er wegen einem bei KLZ eingetretenen Ereignis Höherer Gewalt den Vertrag -kündigt bzw. von diesem Zurücktritt oder weiterhin auf der Durchführung der Lieferung der -Ware besteht. -10.5 Sofern sich aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder -der Inhalt der Lieferung der Ware erheblich verändert oder auf den Betrieb von KLZ erheblich -einwirkt, werden die Parteien den zugrundeliegenden Vertrag unter Beachtung von Treu und -Glauben angemessen anpassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KLZ das -Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will KLZ von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch -machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses Höherer Gewalt -unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden -eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. -11 Gewährleistung und Mängelrüge -11.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware von -den vereinbarten Spezifikationen, bei unerheblicher Beeinträchtigung der von KLZ -vorgegebenen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, -Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer -Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden -oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so -bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. -11.2 Eine Gewährleistungsverpflichtung von KLZ besteht nur, wenn der Kunde den ihm -obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten fristgerecht nachgekommen ist. Eingehende -Waren hat der Kunde unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Identität -der gelieferten Ware mit der Bestellung zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Mängel sind -unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab Übergabe, sonstige -Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung gegenüber KLZ im Rahmen -einer Mängelrüge mindestens in Textform geltend zu machen. -11.3 Mängelrügen müssen eine genaue Beschreibung der aufgetretenen Mängel, der betroffenen -Lieferungen und wenn möglich, auch eine bildhafte Dokumentation des Mangels enthalten. -KLZ ist berechtigt, mangelhafte Teile auf eigene Kosten zur Übersendung und Untersuchung -anzufordern. -11.4 Beim Verlegen von Kabeln in Gräben oder Rohren, bzw. in Bauwerken ist eine ständige -Sichtkontrolle durch den Kabelverleger vorzunehmen. Der Kabelverleger hat laufend zu -überprüfen, ob Auffälligkeiten zu vermerken sind. -11.5 KLZ ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist, anerkannte Mängel nach eigener -Wahl durch Beseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware -8 -(Ersatzlieferung) zu beheben. Der Kunde wird KLZ bei der Beseitigung von Mängeln in -zumutbarem Umfang unterstützen. -11.6 Die Kosten der Nacherfüllung und Mangeluntersuchung werden bei berechtigten -Beanstandungen von KLZ getragen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, -dass die gelieferten Waren durch den Kunden an einen anderen als den Ort der gewerblichen -Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem -vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Ware. Satz 1 gilt ebenfalls nicht -für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware ohne -Zustimmung von KLZ verändert hat. -11.7 Hat der Kunde die Ware verbaut, obwohl er positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis -des Mangels hatte, ist KLZ nicht dazu verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Ware zu -erstatten. -11.8 Der Kunde kann erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung vom Vertrag -zurücktreten oder den vereinbarten Kaufpreis angemessen mindern. Bei nur unerheblicher -Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der gelieferten Waren ist der Rücktritt -ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder wenn der -Kunde den Mangel zu vertreten hat. Solange der Kunde KLZ gegenüber nicht den Rücktritt -vom Vertrag erklärt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, ist KLZ auch nach -Ablauf der vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, der Kunde -hat zuvor schriftlich die Ablehnung der Nacherfüllung angezeigt. -11.9 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KLZ, kann der Kunde unter den in Ziffer 12 -bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Ziffer 12 gilt entsprechend für den -Ersatz vergeblicher Aufwendungen, den der Kunde anstelle eines Schadensersatzes statt der -Leistung verlangen kann. -11.10 Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf Mängel an den Waren, ist ein -Gutachten bei dem VDE-Institut über die streitige Frage einzuholen. Das Ergebnis des -Gutachtens des VDE-Instituts ist für die Feststellung der Mangelfreiheit oder eines Mangels -maßgebend. KLZ ist nur dann verpflichtet, die Kosten des Gutachtens des VDE-Instituts zu -tragen, wenn das Gutachten einen Mangel feststellt. -11.11 Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von -zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und -634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt -nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder -jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen -wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem -arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, -Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. -12 Haftung -12.1 KLZ haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. KLZ haftet ferner -uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der -Gesundheit, sowie für arglistiges Verschweigen eines Mangels und Verletzung von -9 -garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, sowie im Rahmen zwingender gesetzlicher -Vorschriften, wie etwa denen des Produkthaftungsgesetzes. -12.2 Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet KLZ im Übrigen der Höhe nach -begrenzt auf den bei Vertragsschluss für KLZ typischerweise vorhersehbaren Schaden bzw. -die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Vertragswesentlich sind die -Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen -und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf. Im Übrigen haftet KLZ -bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf Schadensersatz. -12.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten -Waren sind, besteht nur für solche Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der -gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind. -12.4 Die Haftung entfällt für Schäden, die auf Reparaturen, Änderungen oder anderen Eingriffen -oder auf die Verwendung von Nicht-Originalteilen von KLZ im Rahmen der Reparatur oder -Änderung bzw. des Eingriffs zurückzuführen sind, die der Kunde ohne Zustimmung von KLZ -vorgenommen hat. -12.5 Soweit die Haftung von KLZ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung -der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KLZ. -13 Produkthaftung -13.1 Der Kunde wird die gelieferten Waren ausschließlich vertragsgemäß und entsprechend den -verfügbaren Anleitungen von KLZ verwenden, insbesondere wird er vorhandene -Warnhinweise über Gefahren bei Gebrauch der gelieferten Waren nicht verändern oder -entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde KLZ im Innenverhältnis von -Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für den die Haftung -auslösenden Fehler nicht verantwortlich. -13.2 Wird KLZ aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung -veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die KLZ -für erforderlich und zweckmäßig hält. KLZ ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder -der -warnung zu tragen, es sei denn KLZ ist für den Produktfehler und den eingetretenen -Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. -13.3 Der Kunde wird KLZ unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der -gelieferten Ware und mögliche Produktfehler in Textform informieren. -14 Exportkontrolle -14.1 Lieferungen von Waren von KLZ stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine -Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen exportkontrollrechtlichen -Vorschriften entgegenstehen. Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von -Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden Fristen und -Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. KLZ ist berechtigt, von der Einzelbestellung zurückzutreten -und den Liefervertrag fristlos zu kündigen, wenn ein solcher Rücktritt oder eine Kündigung zur -Einhaltung nationaler oder internationalen Exportkontrollbestimmung erforderlich ist. Die -10 -Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechten durch den Kunden -wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerung ist ausgeschlossen. -14.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des nationalen und internationalen -Exportkontrollrechts, insbesondere bei Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte. -15 Urheberrechte und Datenschutz -15.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen, Schablonen, Berechnungen, -Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“ genannt) -behält sich KLZ seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte -uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung -von KLZ Dritten zugänglich gemacht werden und sind KLZ auf Verlangen unverzüglich -zurückzugeben. -15.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung von KLZ in Textform ist der Kunde nicht berechtigt, die -gelieferte Ware zu Werbezwecken zu verwenden. -15.3 KLZ erhebt und verwendet personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den -Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. -15.4 Personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung -oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden -ausschließlich zur Durchführung des zwischen KLZ und dem Kunden abgeschlossenen -Vertrages verwendet. Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses müssen diese Daten im -erforderlichen Umfang an Dritte (z.B. Transporteure oder Spediteure) weitergegeben werden. -Der Kunde erteilt für die vorbeschriebene Verwendung seiner personenbezogenen Daten -hiermit eine entsprechende Einwilligung. -15.5 Diese Einwilligungserklärung ist jederzeit -ohne Angabe von Gründen- widerruflich. Der -Widerruf ist zu richten an info@klz-cables.com . -15.6 Eine darüberhinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Kunden für Zwecke der -Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote von KLZ -bedarf der gesonderten ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. -15.7 Auf Anordnung einer zuständigen Stelle darf KLZ im Einzelfall Auskunft über -personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Anordnung an die zuständige Stelle -erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der -gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder zur Durchsetzung der Rechte -am geistigen Eigentum erforderlich ist. -16 Geheimhaltung -16.1 „Vertrauliche Informationen“ sind -(i) alle Informationen, Daten, Zeichnungen, Unterlagen, Materialien, Know-how oder -sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von -Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), insbesondere alle Entwürfe, Skizzen, -Zeichnungen, technischen Protokolle, Modelle oder elektronische Daten, gleich in -welcher Verkörperung, -11 -(ii) sowie alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen oder technischen -Informationen oder Gegenstände, gleich in welcher Verkörperung, die dem Kunden im -Rahmen der Geschäftsbeziehung mit KLZ offengelegt oder anderweitig bekannt -werden, -(iii) die entweder direkt als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nachträglich schriftlich -oder in Textform als vertraulich gekennzeichnet werden. Des Weiteren gelten auch -solche Informationen als vertraulich, welche der Natur nach bzw. aus den Umständen -heraus oder aus anderen Gründen erkennbar als vertraulich anzusehen sind, soweit -die Parteien nichts anderes in Schriftform vereinbart haben. -16.2 Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 16.1 sind jedoch nicht solche Informationen, -(i) die der Kunde von öffentlich zugänglichen Quellen bezogen hat und die allgemein -bekannt oder auf legalem Wege zugänglich sind und diese Quellen die Informationen -ebenfalls auf legalem Wege erlangt haben, -(ii) die der Kunde von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erhalten hat, -(iii) die der Kunde eigenständig entwickelt hat, -(iv) die kraft Gesetzes oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung -offengelegt wurden oder offenzulegen sind. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, -KLZ vor einer solchen Offenlegung der Informationen unverzüglich zu informieren und -zu versuchen, die Offenlegung zu verhindern, soweit dies mit angemessenen und -gesetzlich zulässigen Mitteln möglich ist. -16.3 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer in Ziffer 16.2 benannten -Ausnahmetatbestände trägt diejenige Partei, die sich auf das Vorliegen einer oder mehrerer -dieser Ausnahmetatbestände beruft. -16.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und -ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden. Die Vertraulichen -Informationen dürfen durch den Kunden nur an solche Mitarbeiter oder andere Personen -weitergegeben werden, die sie zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erhalten -müssen. Sämtliche Mitarbeiter des Kunden, welche Kenntnis von Vertraulichen Informationen -erhalten, müssen durch den Kunden ebenfalls zur Geheimhaltung hinsichtlich der -Vertraulichen Informationen verpflichtet sein oder werden. Diese Geheimhaltungspflicht soll -auch für die Zeit nach einem etwaigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen -des Kunden für weitere fünf (5) Jahre gelten, soweit dies rechtlich möglich ist. -16.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von KLZ und/oder nach Beendigung der -Geschäftsbeziehung oder Beendigung des zugrundeliegenden Vertrage, gleich aus welchem -Rechtsgrund, alle unter diese Geheimhaltungsvereinbarung fallenden Vertraulichen -Informationen und davon angefertigte Kopien an KLZ herauszugeben oder sachgemäß zu -zerstören bzw. sicher und dauerhaft zu löschen und die vollständige Herausgabe, vollständige -sachgemäße Zerstörung oder vollständige sichere und dauerhafte Löschung KLZ gegenüber -schriftlich zu bestätigen. -16.6 Ziffer 16.5 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die zwingenden gesetzlichen -Aufbewahrungspflichten unterliegen oder in automatisierten Back-Up Dateien im Rahmen des -ordnungsgemäßen Sicherungsprozesses sicher gespeichert wurden. Für diese Vertraulichen -Informationen gelten die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bis zu ihrer -12 -Herausgabe, sicheren und dauerhaften Löschung oder vollständigen sachgemäßen -Zerstörung fort. -16.7 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 16 gelten für einen Zeitraum von -fünf (5) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages, gleich aus welchem -Rechtsgrund, fort. -16.8 Für jeden Einzelfall eines Verstoßes des Kunden gegen die Pflichten aus dieser -Geheimhaltungsvereinbarung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe an KLZ -verpflichtet, deren Höhe in das billige Ermessen von KLZ gestellt wird und im Streitfall durch -das zuständige Gericht überprüft werden kann. Durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe -werden weitergehende Schadensersatzansprüche von KLZ nicht ausgeschlossen. -17. Technische Beratungsdienstleistungen -17.1 Die technische Unterstützung ersetzt weder die Fachplanung noch die Ausführungs- oder -Prüfverantwortung des beauftragten Ingenieurbüros, Planers oder der ausführenden -Fachfirma bzw. verantwortlichen Abteilung. -Alle Hinweise, Einschätzungen und Empfehlungen der MB Grid Solutions and Services -erfolgen ohne Gewähr und entbinden den jeweiligen Auftragnehmer nicht von seiner eigenen -fachlichen Prüfung, Planung und Verantwortung. -18 Schlussbestimmungen -18.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die -Abänderung des Textformerfordernisses selbst. -18.2 Auf Verträge zwischen KLZ und dem Kunden, der Auslegung dieser AVB, sowie die gesamten -Rechtsbeziehungen zwischen KLZ und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der -Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. -Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im -Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen KLZ und dem Kunden ist Stuttgart. -18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, -so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AVB im Übrigen nicht -berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien -einvernehmlich durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen -Erfolg und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. -Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke. -Stand: April 2026 -13""" - -# Remove page numbers on their own lines -text = re.sub(r'\n\d+\n', '\n', text) -# Remove empty lines -text = re.sub(r'\n\n+', '\n', text) - -lines = text.split('\n') -formatted = [] - -# Ensure it starts with markdown headers -formatted.append("# Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)\n") - -for line in lines: - line = line.strip() - if not line: - continue - if line == "Allgemeine Verkaufsbedingungen": - continue - if line == "Stand: April 2026": - formatted.insert(1, line + "\n") - continue - - # Regex to see if it's a main heading, e.g. "1 Geltungsbereich" - m_main = re.match(r'^(\d+)\s+(.+)$', line) - # Regex to see if and it's not a sub heading like "1.1." - if m_main and not '.' in m_main.group(1): - formatted.append(f"\n## {m_main.group(1)}. {m_main.group(2)}\n") - continue - - m_main2 = re.match(r'^(\d+\.)\s+(.+)$', line) - if m_main2: - formatted.append(f"\n## {m_main2.group(1)} {m_main2.group(2)}\n") - continue - - # Regex for sub items, e.g. "1.1 Ausschließlich..." - m_sub = re.match(r'^(\d+\.\d+)\s+(.+)$', line) - if m_sub: - formatted.append(f"\n**{m_sub.group(1)}** {m_sub.group(2)}") - continue - - # Continuation lines - formatted[-1] += f" {line}" - -result = "\n".join(formatted).strip() + "\n" - -# Replace KLZ with MB Grid Solutions -result = result.replace("KLZ Vertriebs GmbH", "MB Grid Solutions & Services") -result = result.replace("KLZ", "MB Grid Solutions & Services") - -with open("/Volumes/Alpha SSD/Coding/mb-grid-solutions.com/context/avbs.md", "w") as f: - f.write(result) -