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import re
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text = """Allgemeine Verkaufsbedingungen
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1 Geltungsbereich
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1.1 Ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“)
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gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (nachfolgend „Lieferung von Waren“) der KLZ
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Vertriebs GmbH, Raiffeisenstraße 22, 73630 Remshalden (nachfolgend „KLZ“) und
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Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und
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juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“). Der Geltung von
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abweichenden, zusätzlichen oder entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
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des Kunden wird hiermit widersprochen.
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1.2 Diese AVB gelten auch dann, wenn KLZ die Lieferung von Waren an den Kunden vorbehaltlos
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in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichenden allgemeinen
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Geschäftsbedingungen des Kunden ausführt.
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1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AVB auch dann für künftige
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Lieferungen von Waren, wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den Vertrag einbezogen
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wurden.
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1.4 Änderungen dieser AVB werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt.
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Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang
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der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das
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Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Rahmen der
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Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
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1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen dieser AVB haben nur
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klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
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Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
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ausgeschlossen werden.
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2 Vertragsschluss
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2.1 Der Vertrag über die Lieferung von Waren kommt grundsätzlich durch ein Angebot des
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Kunden, z.B. über ein Auftragsformular, per E-Mail oder per Brief, und eine Annahme dieses
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Angebots durch KLZ in Textform z.B. durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax
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zustande. Der Annahme des Angebots durch KLZ steht es gleich, wenn KLZ den Auftrag oder
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die Bestellung binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang des Angebots bei KLZ
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vorbehaltlos ausführt.
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2.2 Alle Angebote von KLZ sind – insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, angegebener Mengen,
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Lieferfristen und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
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ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die Angebote stehen unter
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dem Vorbehalt der zeitgerechten, qualitativen und quantitativen Selbstbelieferung von KLZ.
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2.3 Der Umfang der von KLZ zu liefernden Waren ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder
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der jeweiligen Auftragsbestätigung von KLZ.
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2.4 Technische Angaben, Muster, Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-
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,
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Leistungs- und Gebrauchsangaben, sowie sonstige Beschreibungen der zu liefernden Ware
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in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
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ausdrücklich von KLZ in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Sie stellen keine
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Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder
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Haltbarkeit der zu liefernden Ware dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als
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solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Kunden hinsichtlich der zu
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liefernden Ware oder deren Verwendung.
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2.5 Handelsübliche und branchenübliche Abweichungen vom Leistungsumfang der zu liefernden
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Ware durch KLZ sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der zu liefernden Ware zum
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vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies umfasst auch Über- oder
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Unterlieferungen. Abweichungen der zu liefernden Ware, die durch zwingende rechtliche oder
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technische Normen, die nach Auftragsbestätigung in Kraft treten, bedingt sind, sind zulässig,
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soweit sie nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Änderungen, die zu einer
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technischen Verbesserung der zu liefernden Ware führen, sind stets zulässig.
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2.6 Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der in
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Textform erklärten Einwilligung von KLZ. Mehraufwände und sonstige Kosten, die durch die
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Änderung des Lieferumfangs auf Wunsch des Kunden entstehen, sind von dem Kunden
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gesondert zu vergüten.
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2.7 Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung von KLZ offensichtliche Irrtümer, Schreib-
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oder Rechenfehler enthält, ist das Dokument für KLZ hinsichtlich der offensichtlichen Fehler
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nicht verbindlich. Der Kunde wird KLZ auf entsprechende Fehler hinweisen.
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2.8 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der Antrag
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zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des
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Kunden mangels Masse abgelehnt, ist KLZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
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zurückzutreten.
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3 Abrufaufträge
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3.1 Erteilt der Kunde KLZ einen Abrufauftrag und werden über die Abruftermine keine gesonderten
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Vereinbarungen in Textform getroffen, ist der Kunde verpflichtet, KLZ die einzelnen
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Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei KLZ und
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Auslieferung der Ware mindestens vierzehn (14) Werktage und zwischen Eingang der
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Abrufmitteilung und der letzten Auslieferung der Ware maximal neunzig (90) Werktage liegen.
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Werktage sind dabei alle Kalendertage, bei denen es sich nicht um einen Sonntag oder einen
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gesetzlichen Feiertag am Sitz von KLZ handelt.
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4 Preise und Zahlungsbedingungen
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4.1 Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ angegebenen Preise gelten für den
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in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ aufgeführten Lieferumfang und
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verstehenden sich grundsätzlich in EURO und ohne Abzüge zuzüglich Versandkosten ab dem
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jeweiligen Werk des Herstellers der Ware, exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils
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geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform
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vereinbart wurde. Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ ausgewiesenen
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Hohlpreise verstehen sich darüber hinaus zuzüglich Metallzuschlag und auftragsspezifischer
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Schnittkosten.
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4.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass zur Durchführung des Vertrages bzw. zur
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Lieferung der Waren Mehrleistungen erforderlich sind, so werden diese Mehrleistungen
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gesondert abgerechnet und vergütet.
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4.3 Hat sich der Preis für eine zu liefernde Ware, bzw. der vereinbarte Hohlpreis z.B. aufgrund
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gestiegener Preise für Energie, Transport, Arbeitskraft oder Material zwischen Vertragsschluss
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und Lieferdatum um mehr als fünf (5) % erhöht, werden die Parteien partnerschaftlich und
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konstruktiv über eine Anpassung des Preises bzw. des Hohlpreises diskutieren. KLZ ist zum
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Rücktritt von dem betroffenen Vertrag berechtigt, wenn innerhalb von
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vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der Preiserhöhung durch KLZ keine einvernehmliche
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Lösung gefunden wird.
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4.4 Der Kaufpreis wird sofort mit Erhalt der Rechnung oder Lieferung der Ware, je nachdem
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welcher Zeitpunkt früher eintritt, zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungskonditionen
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in Textform vereinbart sind. Der Kunde hat den ausstehenden Kaufpreis innerhalb von
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zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder Erhalt der Ware, je nachdem welcher
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Zeitpunkt früher eintritt, frei Konto von KLZ und ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlungsfrist gilt
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mit vollständiger Gutschrift des ausstehenden Kaufpreises auf dem Konto von KLZ als
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gewahrt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch mit der Zahlung des
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ausstehenden Kaufpreises in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung von
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KLZ bedarf.
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4.5 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist KLZ berechtigt, die zu liefernde Ware
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nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Summe, mit der sich der Kunde in Verzug befindet, zu
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liefern. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen von Waren von KLZ an den Kunden.
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Darüber hinaus stehen KLZ sämtliche Ansprüche gegen den Kunden aufgrund dessen
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Zahlungsverzug uneingeschränkt zu.
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4.6 Befindet sich der Kunde seit mehr als vierzehn (14) Kalendertagen in Zahlungsverzug, ist KLZ
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dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware unverzüglich zurück zu
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verlangen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen.
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4.7 Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,
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steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
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festgestellt sind, oder wenn die jeweiligen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
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zueinanderstehen.
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5 Metallnotierung
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5.1 Basis zur Berechnung des Kupferpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der
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Notierung „LME Copper official price cash offer“, zuzüglich der jeweils aktuellen von KLZ
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benannten Kupfer-Prämie.
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5.2 Basis zur Berechnung des Aluminiumpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der
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Notierung „LME Aluminium official price cash offer" zuzüglich der jeweils von KLZ benannten
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Aluminium-Prämie.
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5.3 USD werden auf Basis des EUR/USD LME-FX-Rate (MTLE) in EUR umgerechnet. Die
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entsprechenden Notierungen können der Webseite www.westmetall.com entnommen werden.
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Die Prämienzuschläge können stark variieren und KLZ behält sich das Recht vor, diese
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fristgerecht anzupassen, ungeachtet der Angebotslegung.
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6 Metallzahl
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6.1 Die von KLZ in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesene Metallzahl ist eine
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rein kaufmännische Berechnungsgröße für den Metallinhalt, der in die Berechnung des
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Gesamtpreises eines Kabels eingeht.
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6.2 Die Angabe der Metallzahl dient ausschließlich dazu, dem Kunden eine Vergleichbarkeit auf
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Grundlage der Holpreisbasis zu ermöglichen. Die Metallzahl definiert nicht das Gewicht des
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tatsächlich im Kabel enthaltenen Leitermetalls. Die Metallzahl ist ein rein kalkulatorischer
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Berechnungsfaktor, der keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die im Kabel verwendeten
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Kupfer- bzw. Aluminiummengen zulässt. KLZ weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf
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hin, final nur den Vollpreis für Vergleichszwecke heranzuziehen.
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6.3 Auf Anfrage des Kunden in Textform ist KLZ grundsätzlich dazu bereit, andere Metallzahlen
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zu berechnen und auszuweisen. Bei jeglicher Änderung bleibt der Vollpreis der gleiche Betrag.
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Ein Anspruch des Kunden auf Berechnung und Angabe anderer Metallzahlen besteht nicht.
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7 Lieferung
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7.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) sofern die Parteien keine
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anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.
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7.2 Die Lieferung der Ware wird nach Möglichkeit geschlossen vorgenommen. KLZ ist jedoch
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berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist,
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insbesondere wenn wegen Fehlens von Waren eine erhebliche Verzögerung der gesamten
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Lieferung eintreten würde.
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7.3 Lieferfristen aus Angeboten und Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich für KLZ
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unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist muss ausdrücklich in Textform als solche
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gekennzeichnet werden.
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7.4 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden. Die
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Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Klärung aller kaufmännischen und technischen
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Fragen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
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Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
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so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ausschließlich KLZ die
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Verzögerung zu vertreten hat.
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7.5 Die Einhaltung auch einer verbindlichen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt
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ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung
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von KLZ durch dessen Vorlieferanten. KLZ ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen
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Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. KLZ informiert den Kunden
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unverzüglich, wenn und soweit KLZ von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch
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macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
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7.6 Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn KLZ die zu liefernde Ware dem Kunden bis zum Ablauf
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der Lieferfrist an dem benannten Lieferort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur
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Annahme erstmalig angeboten hat. .
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7.7 Auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kommt KLZ mit der Lieferung der
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Ware nur dann in Verzug, wenn der Kunde KLZ nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene
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4
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Nachfrist zur Lieferung der Ware in Textform gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos
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verstrichen ist.
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7.8 Wird die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, auf Wunsch des Kunden verzögert,
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oder verzögert sich die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, aus sonstigen
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Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist KLZ berechtigt, dem Kunden nach Ablauf der
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vertraglich vereinbarten Lieferfrist ein Lagergeld in Höhe von zwei (2) % des jeweiligen
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Nettoauftragswertes für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch fünf (5) % des jeweiligen
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Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen. Das Lagergeld ist der Höhe nach auf maximal
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fünf (5) % des Nettoauftragswertes pro Vertrag beschränkt.
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7.9 KLZ behält sich die Geltendmachung aller darüberhinausgehenden Ansprüche gegenüber
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dem Kunden aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware uneingeschränkt vor. Das
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Lagergeld ist auf weitergehende Zahlungsansprüche von KLZ gegenüber dem Kunden
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aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware anzurechnen. Dem Kunden bleibt der
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Nachweis gestattet, dass KLZ überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
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7.10 Kabel werden von KLZ auf stabilen Vollholztrommeln geliefert. Auf Wunsch vermittelt KLZ dem
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Kunden Partner, die diese Trommeln gegen eine Gebühr abholen. Bei Lagerzeiten über
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drei (3) Monaten ist zu beachten, dass die Trommel regelmäßig bewegt wird, um eine
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einseitige Belastung zu vermeiden. Folgeschäden bei Nichtbeachtung wie Instabilität schließt
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KLZ aus.
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7.11 Rücksendungen von Waren an KLZ, die nicht vorher von KLZ in Textform bestätigt wurden,
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erfolgen auf alleinige Gefahr des Kunden.
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8 Gefahrübergang
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8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden
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Ware geht grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) auf den Kunden über, sofern die Parteien
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keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.
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8.2 Verzögert sich die Versendung bzw. Übergabe der Ware aus Gründen, die der Kunde zu
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vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
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der Ware mit der Durchführung des ersten Zustellversuchs innerhalb der gewöhnlichen
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Öffnungszeiten des Kunden durch KLZ auf den Kunden über.
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9 Eigentumsvorbehalt
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9.1 Die jeweils gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger
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Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und KLZ in dem Eigentum
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von KLZ (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund
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die Forderungen von KLZ gegen den Kunden bestehen. Erfasst sind insbesondere auch
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Saldoforderungen aus laufender Rechnung.
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9.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
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Geschäftsbetriebes zu veräußern, umzubilden oder weiterzuverarbeiten.
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9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt jedoch stets
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für KLZ und KLZ erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
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Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt oder
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vermengt oder in sonstiger Weise verbunden, erwirbt KLZ Miteigentum an der neuen Sache
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im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der
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Verarbeitung bzw. Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verbindung. Erfolgt die
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Vermischung, Vermengung oder sonstige Verbindung dergestalt, dass die Sache des Kunden
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als Hauptsache anzusehen ist, so willigt der Kunde bereits jetzt dazu ein, KLZ anteiliges
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Miteigentum an der neuen Sache, in dem Mengenverhältnis der Vorbehaltsware zu den
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fremden Sachen, zu übertragen. Für die so entstandenen Sachen gelten die Bestimmungen
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für Vorbehaltsware.
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9.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für KLZ zu verwahren, pfleglich
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zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu
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versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
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an KLZ ab; KLZ nimmt die Abtretung an.
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9.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Eintritt
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des Verwertungsfalles veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen hinsichtlich
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der Vorbehaltsware sind unzulässig. Eingriffe Dritter, wie etwa die Pfändung oder
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Zwangsvollstreckung, durch welche Rechte von KLZ beeinträchtigt werden, hat der Kunde
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KLZ unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde hat den Dritten darüber hinaus
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unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen, dass KLZ Eigentümer der Vorbehaltsware ist.
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Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KLZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
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einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen
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Ausfall. Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt.
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9.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus
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seinerseits erwachsenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bereits jetzt an KLZ ab; KLZ
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nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
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Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B.
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Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
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Zerstörung.
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9.7 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die KLZ nicht
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gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen
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verbunden, so erklärt der Kunde bereits jetzt die Abtretung der Forderung des Kunden gegen
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seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und KLZ vereinbarten Kaufpreises für die
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Vorbehaltsware; KLZ nimmt die Abtretung an.
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9.8 Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für KLZ einzuziehen. KLZ bleibt
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auch weiterhin zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, wird die
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abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange kein Grund nach Ziffer 9.9
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vorliegt, der KLZ zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Zur Abtretung der
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Forderung an Dritte, einschließlich Forderungsverkauf an Factoring Banken, ist der Kunde nur
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mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLZ berechtigt. KLZ wird die Zustimmung nicht
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verweigern, sofern eine gleichwertige Sicherheit gestellt wird.
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9.9 KLZ kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung widerrufen, sobald sich
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der Kunde gegenüber KLZ im Zahlungsverzug befindet, oder das Insolvenzverfahren oder ein
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vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse
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abgewiesen wurde.
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6
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9.10 Der Kunde hat die eingezogenen Forderungen binnen zehn (10) Werktagen auf ein von KLZ
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benanntes Konto zu überweisen.
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9.11 KLZ ist zur Offenlegung der Abtretung berechtigt und kann von dem Kunden verlangen, dass
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dieser die Abtretung seinen Abnehmern anzeigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, KLZ
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die Namen seiner Abnehmer bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterlagen
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herauszugeben, die für die Einziehung der Forderung durch KLZ selbst erforderlich sind. Auch
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ist der Kunde ab Verzugseintritt verpflichtet, die Abtretung der Forderung an KLZ seinem
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||
Abnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen.
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||
9.12 KLZ wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
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freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) %
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||
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei KLZ.
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||
9.13 Tritt KLZ bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom
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||
Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KLZ berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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||
Der Kunde hat in diesem Fall KLZ alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die
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erforderlich sind, um die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die an KLZ abgetretenen
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||
Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Abnehmern geltend zu machen, mindestens jedoch
|
||
eine Aufstellung über die bei dem Kunden oder bei den Abnehmern befindliche
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Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist, und eine Aufstellung aller abgetretenen
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Forderungen nebst Rechnungsgutschriften.
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10 Höhere Gewalt
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10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei
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daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und
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||
soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis
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||
außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des
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||
Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des
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||
Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder
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überwunden werden können.
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10.2 Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht abschließend, bei den
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folgenden Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet:
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Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen,
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||
Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche
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Ausreise- und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote, Enteignung,
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Epidemie, Naturkatastrophe, extremes Naturereignis, Explosionen, Feuer, Zerstörung von
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Ausrüstungen, Demonstrationen oder Versammlungen, Ereignisse, die das Passieren von
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||
wichtigen Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, insbesondere Boykott,
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||
Streik und Aussperrungen, Energieknappheit oder Beeinträchtigung von Transportmitteln.
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10.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das
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||
Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer
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||
vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen
|
||
vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung suspendiert, sofern der Eintritt eines
|
||
Ereignisses Höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Ist die Auswirkung
|
||
des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben
|
||
dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung
|
||
7
|
||
durch die betroffene Partei verhindert sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das
|
||
Hindernis oder Ereignis höherer Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate
|
||
an, ist die andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung bzw. zum
|
||
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen dieser
|
||
Kündigung bzw. dieses Rücktritts sind ausgeschlossen.
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||
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KLZ innerhalb einer angemessenen Frist zu
|
||
erklären, ob er wegen einem bei KLZ eingetretenen Ereignis Höherer Gewalt den Vertrag
|
||
kündigt bzw. von diesem Zurücktritt oder weiterhin auf der Durchführung der Lieferung der
|
||
Ware besteht.
|
||
10.5 Sofern sich aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder
|
||
der Inhalt der Lieferung der Ware erheblich verändert oder auf den Betrieb von KLZ erheblich
|
||
einwirkt, werden die Parteien den zugrundeliegenden Vertrag unter Beachtung von Treu und
|
||
Glauben angemessen anpassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KLZ das
|
||
Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will KLZ von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
|
||
machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses Höherer Gewalt
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||
unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden
|
||
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
|
||
11 Gewährleistung und Mängelrüge
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||
11.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware von
|
||
den vereinbarten Spezifikationen, bei unerheblicher Beeinträchtigung der von KLZ
|
||
vorgegebenen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung,
|
||
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer
|
||
Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden
|
||
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
|
||
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
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||
11.2 Eine Gewährleistungsverpflichtung von KLZ besteht nur, wenn der Kunde den ihm
|
||
obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten fristgerecht nachgekommen ist. Eingehende
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||
Waren hat der Kunde unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Identität
|
||
der gelieferten Ware mit der Bestellung zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Mängel sind
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||
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab Übergabe, sonstige
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Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung gegenüber KLZ im Rahmen
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einer Mängelrüge mindestens in Textform geltend zu machen.
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11.3 Mängelrügen müssen eine genaue Beschreibung der aufgetretenen Mängel, der betroffenen
|
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Lieferungen und wenn möglich, auch eine bildhafte Dokumentation des Mangels enthalten.
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KLZ ist berechtigt, mangelhafte Teile auf eigene Kosten zur Übersendung und Untersuchung
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anzufordern.
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11.4 Beim Verlegen von Kabeln in Gräben oder Rohren, bzw. in Bauwerken ist eine ständige
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Sichtkontrolle durch den Kabelverleger vorzunehmen. Der Kabelverleger hat laufend zu
|
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überprüfen, ob Auffälligkeiten zu vermerken sind.
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11.5 KLZ ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist, anerkannte Mängel nach eigener
|
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Wahl durch Beseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware
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(Ersatzlieferung) zu beheben. Der Kunde wird KLZ bei der Beseitigung von Mängeln in
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zumutbarem Umfang unterstützen.
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11.6 Die Kosten der Nacherfüllung und Mangeluntersuchung werden bei berechtigten
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Beanstandungen von KLZ getragen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen,
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dass die gelieferten Waren durch den Kunden an einen anderen als den Ort der gewerblichen
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Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
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vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Ware. Satz 1 gilt ebenfalls nicht
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für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware ohne
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Zustimmung von KLZ verändert hat.
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11.7 Hat der Kunde die Ware verbaut, obwohl er positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
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des Mangels hatte, ist KLZ nicht dazu verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Ware zu
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erstatten.
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11.8 Der Kunde kann erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung vom Vertrag
|
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zurücktreten oder den vereinbarten Kaufpreis angemessen mindern. Bei nur unerheblicher
|
||
Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der gelieferten Waren ist der Rücktritt
|
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ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder wenn der
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Kunde den Mangel zu vertreten hat. Solange der Kunde KLZ gegenüber nicht den Rücktritt
|
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vom Vertrag erklärt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, ist KLZ auch nach
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||
Ablauf der vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, der Kunde
|
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hat zuvor schriftlich die Ablehnung der Nacherfüllung angezeigt.
|
||
11.9 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KLZ, kann der Kunde unter den in Ziffer 12
|
||
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Ziffer 12 gilt entsprechend für den
|
||
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, den der Kunde anstelle eines Schadensersatzes statt der
|
||
Leistung verlangen kann.
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||
11.10 Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf Mängel an den Waren, ist ein
|
||
Gutachten bei dem VDE-Institut über die streitige Frage einzuholen. Das Ergebnis des
|
||
Gutachtens des VDE-Instituts ist für die Feststellung der Mangelfreiheit oder eines Mangels
|
||
maßgebend. KLZ ist nur dann verpflichtet, die Kosten des Gutachtens des VDE-Instituts zu
|
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tragen, wenn das Gutachten einen Mangel feststellt.
|
||
11.11 Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von
|
||
zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und
|
||
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt
|
||
nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
|
||
jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen
|
||
wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem
|
||
arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
|
||
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
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||
12 Haftung
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||
12.1 KLZ haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. KLZ haftet ferner
|
||
uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
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Gesundheit, sowie für arglistiges Verschweigen eines Mangels und Verletzung von
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||
garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, sowie im Rahmen zwingender gesetzlicher
|
||
Vorschriften, wie etwa denen des Produkthaftungsgesetzes.
|
||
12.2 Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet KLZ im Übrigen der Höhe nach
|
||
begrenzt auf den bei Vertragsschluss für KLZ typischerweise vorhersehbaren Schaden bzw.
|
||
die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Vertragswesentlich sind die
|
||
Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen
|
||
und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf. Im Übrigen haftet KLZ
|
||
bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf Schadensersatz.
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||
12.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten
|
||
Waren sind, besteht nur für solche Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der
|
||
gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.
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||
12.4 Die Haftung entfällt für Schäden, die auf Reparaturen, Änderungen oder anderen Eingriffen
|
||
oder auf die Verwendung von Nicht-Originalteilen von KLZ im Rahmen der Reparatur oder
|
||
Änderung bzw. des Eingriffs zurückzuführen sind, die der Kunde ohne Zustimmung von KLZ
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vorgenommen hat.
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||
12.5 Soweit die Haftung von KLZ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung
|
||
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KLZ.
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||
13 Produkthaftung
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||
13.1 Der Kunde wird die gelieferten Waren ausschließlich vertragsgemäß und entsprechend den
|
||
verfügbaren Anleitungen von KLZ verwenden, insbesondere wird er vorhandene
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||
Warnhinweise über Gefahren bei Gebrauch der gelieferten Waren nicht verändern oder
|
||
entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde KLZ im Innenverhältnis von
|
||
Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für den die Haftung
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||
auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
|
||
13.2 Wird KLZ aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung
|
||
veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die KLZ
|
||
für erforderlich und zweckmäßig hält. KLZ ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder
|
||
der -warnung zu tragen, es sei denn KLZ ist für den Produktfehler und den eingetretenen
|
||
Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich.
|
||
13.3 Der Kunde wird KLZ unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der
|
||
gelieferten Ware und mögliche Produktfehler in Textform informieren.
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14 Exportkontrolle
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||
14.1 Lieferungen von Waren von KLZ stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine
|
||
Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen exportkontrollrechtlichen
|
||
Vorschriften entgegenstehen. Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von
|
||
Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden Fristen und
|
||
Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. KLZ ist berechtigt, von der Einzelbestellung zurückzutreten
|
||
und den Liefervertrag fristlos zu kündigen, wenn ein solcher Rücktritt oder eine Kündigung zur
|
||
Einhaltung nationaler oder internationalen Exportkontrollbestimmung erforderlich ist. Die
|
||
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|
||
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechten durch den Kunden
|
||
wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerung ist ausgeschlossen.
|
||
14.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des nationalen und internationalen
|
||
Exportkontrollrechts, insbesondere bei Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte.
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||
15 Urheberrechte und Datenschutz
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||
15.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen, Schablonen, Berechnungen,
|
||
Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“ genannt)
|
||
behält sich KLZ seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
|
||
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
|
||
von KLZ Dritten zugänglich gemacht werden und sind KLZ auf Verlangen unverzüglich
|
||
zurückzugeben.
|
||
15.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung von KLZ in Textform ist der Kunde nicht berechtigt, die
|
||
gelieferte Ware zu Werbezwecken zu verwenden.
|
||
15.3 KLZ erhebt und verwendet personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den
|
||
Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
|
||
15.4 Personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung
|
||
oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden
|
||
ausschließlich zur Durchführung des zwischen KLZ und dem Kunden abgeschlossenen
|
||
Vertrages verwendet. Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses müssen diese Daten im
|
||
erforderlichen Umfang an Dritte (z.B. Transporteure oder Spediteure) weitergegeben werden.
|
||
Der Kunde erteilt für die vorbeschriebene Verwendung seiner personenbezogenen Daten
|
||
hiermit eine entsprechende Einwilligung.
|
||
15.5 Diese Einwilligungserklärung ist jederzeit -ohne Angabe von Gründen- widerruflich. Der
|
||
Widerruf ist zu richten an info@klz-cables.com .
|
||
15.6 Eine darüberhinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Kunden für Zwecke der
|
||
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote von KLZ
|
||
bedarf der gesonderten ausdrücklichen Einwilligung des Kunden.
|
||
15.7 Auf Anordnung einer zuständigen Stelle darf KLZ im Einzelfall Auskunft über
|
||
personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Anordnung an die zuständige Stelle
|
||
erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der
|
||
gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder zur Durchsetzung der Rechte
|
||
am geistigen Eigentum erforderlich ist.
|
||
16 Geheimhaltung
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||
16.1 „Vertrauliche Informationen“ sind
|
||
(i) alle Informationen, Daten, Zeichnungen, Unterlagen, Materialien, Know-how oder
|
||
sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von
|
||
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), insbesondere alle Entwürfe, Skizzen,
|
||
Zeichnungen, technischen Protokolle, Modelle oder elektronische Daten, gleich in
|
||
welcher Verkörperung,
|
||
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|
||
(ii) sowie alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen oder technischen
|
||
Informationen oder Gegenstände, gleich in welcher Verkörperung, die dem Kunden im
|
||
Rahmen der Geschäftsbeziehung mit KLZ offengelegt oder anderweitig bekannt
|
||
werden,
|
||
(iii) die entweder direkt als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nachträglich schriftlich
|
||
oder in Textform als vertraulich gekennzeichnet werden. Des Weiteren gelten auch
|
||
solche Informationen als vertraulich, welche der Natur nach bzw. aus den Umständen
|
||
heraus oder aus anderen Gründen erkennbar als vertraulich anzusehen sind, soweit
|
||
die Parteien nichts anderes in Schriftform vereinbart haben.
|
||
16.2 Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 16.1 sind jedoch nicht solche Informationen,
|
||
(i) die der Kunde von öffentlich zugänglichen Quellen bezogen hat und die allgemein
|
||
bekannt oder auf legalem Wege zugänglich sind und diese Quellen die Informationen
|
||
ebenfalls auf legalem Wege erlangt haben,
|
||
(ii) die der Kunde von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erhalten hat,
|
||
(iii) die der Kunde eigenständig entwickelt hat,
|
||
(iv) die kraft Gesetzes oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung
|
||
offengelegt wurden oder offenzulegen sind. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet,
|
||
KLZ vor einer solchen Offenlegung der Informationen unverzüglich zu informieren und
|
||
zu versuchen, die Offenlegung zu verhindern, soweit dies mit angemessenen und
|
||
gesetzlich zulässigen Mitteln möglich ist.
|
||
16.3 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer in Ziffer 16.2 benannten
|
||
Ausnahmetatbestände trägt diejenige Partei, die sich auf das Vorliegen einer oder mehrerer
|
||
dieser Ausnahmetatbestände beruft.
|
||
16.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und
|
||
ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden. Die Vertraulichen
|
||
Informationen dürfen durch den Kunden nur an solche Mitarbeiter oder andere Personen
|
||
weitergegeben werden, die sie zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erhalten
|
||
müssen. Sämtliche Mitarbeiter des Kunden, welche Kenntnis von Vertraulichen Informationen
|
||
erhalten, müssen durch den Kunden ebenfalls zur Geheimhaltung hinsichtlich der
|
||
Vertraulichen Informationen verpflichtet sein oder werden. Diese Geheimhaltungspflicht soll
|
||
auch für die Zeit nach einem etwaigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen
|
||
des Kunden für weitere fünf (5) Jahre gelten, soweit dies rechtlich möglich ist.
|
||
16.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von KLZ und/oder nach Beendigung der
|
||
Geschäftsbeziehung oder Beendigung des zugrundeliegenden Vertrage, gleich aus welchem
|
||
Rechtsgrund, alle unter diese Geheimhaltungsvereinbarung fallenden Vertraulichen
|
||
Informationen und davon angefertigte Kopien an KLZ herauszugeben oder sachgemäß zu
|
||
zerstören bzw. sicher und dauerhaft zu löschen und die vollständige Herausgabe, vollständige
|
||
sachgemäße Zerstörung oder vollständige sichere und dauerhafte Löschung KLZ gegenüber
|
||
schriftlich zu bestätigen.
|
||
16.6 Ziffer 16.5 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die zwingenden gesetzlichen
|
||
Aufbewahrungspflichten unterliegen oder in automatisierten Back-Up Dateien im Rahmen des
|
||
ordnungsgemäßen Sicherungsprozesses sicher gespeichert wurden. Für diese Vertraulichen
|
||
Informationen gelten die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bis zu ihrer
|
||
12
|
||
Herausgabe, sicheren und dauerhaften Löschung oder vollständigen sachgemäßen
|
||
Zerstörung fort.
|
||
16.7 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 16 gelten für einen Zeitraum von
|
||
fünf (5) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages, gleich aus welchem
|
||
Rechtsgrund, fort.
|
||
16.8 Für jeden Einzelfall eines Verstoßes des Kunden gegen die Pflichten aus dieser
|
||
Geheimhaltungsvereinbarung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe an KLZ
|
||
verpflichtet, deren Höhe in das billige Ermessen von KLZ gestellt wird und im Streitfall durch
|
||
das zuständige Gericht überprüft werden kann. Durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe
|
||
werden weitergehende Schadensersatzansprüche von KLZ nicht ausgeschlossen.
|
||
17. Technische Beratungsdienstleistungen
|
||
17.1 Die technische Unterstützung ersetzt weder die Fachplanung noch die Ausführungs- oder
|
||
Prüfverantwortung des beauftragten Ingenieurbüros, Planers oder der ausführenden
|
||
Fachfirma bzw. verantwortlichen Abteilung.
|
||
Alle Hinweise, Einschätzungen und Empfehlungen der MB Grid Solutions and Services
|
||
erfolgen ohne Gewähr und entbinden den jeweiligen Auftragnehmer nicht von seiner eigenen
|
||
fachlichen Prüfung, Planung und Verantwortung.
|
||
18 Schlussbestimmungen
|
||
18.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die
|
||
Abänderung des Textformerfordernisses selbst.
|
||
18.2 Auf Verträge zwischen KLZ und dem Kunden, der Auslegung dieser AVB, sowie die gesamten
|
||
Rechtsbeziehungen zwischen KLZ und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der
|
||
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
|
||
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
|
||
Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen KLZ und dem Kunden ist Stuttgart.
|
||
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
|
||
so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AVB im Übrigen nicht
|
||
berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien
|
||
einvernehmlich durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen
|
||
Erfolg und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
|
||
Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke.
|
||
Stand: April 2026
|
||
13"""
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||
|
||
# Remove page numbers on their own lines
|
||
text = re.sub(r'\n\d+\n', '\n', text)
|
||
# Remove empty lines
|
||
text = re.sub(r'\n\n+', '\n', text)
|
||
|
||
lines = text.split('\n')
|
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formatted = []
|
||
|
||
# Ensure it starts with markdown headers
|
||
formatted.append("# Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)\n")
|
||
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||
for line in lines:
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||
line = line.strip()
|
||
if not line:
|
||
continue
|
||
if line == "Allgemeine Verkaufsbedingungen":
|
||
continue
|
||
if line == "Stand: April 2026":
|
||
formatted.insert(1, line + "\n")
|
||
continue
|
||
|
||
# Regex to see if it's a main heading, e.g. "1 Geltungsbereich"
|
||
m_main = re.match(r'^(\d+)\s+(.+)$', line)
|
||
# Regex to see if and it's not a sub heading like "1.1."
|
||
if m_main and not '.' in m_main.group(1):
|
||
formatted.append(f"\n## {m_main.group(1)}. {m_main.group(2)}\n")
|
||
continue
|
||
|
||
m_main2 = re.match(r'^(\d+\.)\s+(.+)$', line)
|
||
if m_main2:
|
||
formatted.append(f"\n## {m_main2.group(1)} {m_main2.group(2)}\n")
|
||
continue
|
||
|
||
# Regex for sub items, e.g. "1.1 Ausschließlich..."
|
||
m_sub = re.match(r'^(\d+\.\d+)\s+(.+)$', line)
|
||
if m_sub:
|
||
formatted.append(f"\n**{m_sub.group(1)}** {m_sub.group(2)}")
|
||
continue
|
||
|
||
# Continuation lines
|
||
formatted[-1] += f" {line}"
|
||
|
||
result = "\n".join(formatted).strip() + "\n"
|
||
|
||
# Replace KLZ with MB Grid Solutions
|
||
result = result.replace("KLZ Vertriebs GmbH", "MB Grid Solutions & Services")
|
||
result = result.replace("KLZ", "MB Grid Solutions & Services")
|
||
|
||
with open("/Volumes/Alpha SSD/Coding/mb-grid-solutions.com/context/avbs.md", "w") as f:
|
||
f.write(result)
|
||
|