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Liefer- und Zahlungsbedingungen
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Stand November 2024
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1. Allgemeines
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Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (L&Z) der KLZ Vertriebs GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere L&Z gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren L&Z abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Unsere L&Z gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
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Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
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Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen L&Z nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
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2. Angebote
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Sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet, sind unsere Angebote freibleibend; die Bestellung des Kunden ist als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren.
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3. Preise
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Alle von uns genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vor Metallzuschlag fracht- frei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Festland), jedoch ohne Abladen. Die Verkaufspreise, soweit sie als Hohlpreis deklariert sind, enthalten keinerlei Metallwerte. Diese werden zusätzlich separat berechnet.
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4. Metallnotierung
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Basis zur Kupferabrechnung ist die Notierung „LME Copper official price cash offer“, Durchschnitt des Liefervormonats zuzüglich der dann aktuellen von uns benannten Kupfer-Prämie.
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Basis zur Aluminiumabrechnung ist die Notierung „LME Aluminium official price cash offer“, Durchschnitt des Liefervormonats zuzüglich der dann von uns benannten Aluminium-Prämie. USD werden auf Basis des EUR/USD LME-FX-Rate (MTLE) in EUR umgerechnet. Die entsprechenden Notierungen können Sie der Web-Seite www.westmetall.com entnehmen. Die Prämienzuschläge können stark variieren und KLZ behält sich das Recht vor, diese fristgerecht anzupassen, ungeachtet der Angebotslegung.
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5. Metallzahl
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Die von uns ausgewiesene Metallzahl ist eine rein kaufmännische Berechnungsgröße für den Metallinhalt, die in die Berechnung des Gesamtpreises eines Kabels eingeht. Damit entsprechen wir Ihrem Wunsch eine Vergleichbarkeit in ihrem System auf Hohlpreisbasis zu ermöglichen. Die Metallzahl gibt damit nicht das Gewicht des tatsächlich im Kabel enthaltenen Leitermetalls an. Sie ist ein rein kalkulatorischer Berechnungsfaktor, der jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die im Kabel verwendeten Kupfer- bzw. Aluminiummengen zulässt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, final nur den Vollpreis für Vergleichszwecke heranzuziehen. Soweit Sie es wünschen andere Metallzahlen zu Grunde zu legen, sind wir gerne dazu bereit, das Angebot in den Bestandteilen umzurechnen. Bei jeglicher Änderung bleibt aber der Vollpreis der gleiche Betrag.
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6. Auftragsänderung / Auftragsstorno
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Nach Auftragsbestätigung werden Änderungen an bestätigten Aufträgen nur nach Prüfung und gesonderter ausdrücklicher Zustimmung durch uns akzeptiert. Wir behalten uns bei allen Auftragsänderungen das Recht vor, einen durch die Änderung entstandenen Mehraufwand, wie z.B. Bearbeitungskosten oder Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.
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7. Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren – nachfolgend: Vorbehaltsware – bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, das Eigentum vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden (Kontokorrentvorbehalt).
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8. Zahlungsbedingungen | Aufrechnung | Zurückbehaltungsrechte
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Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 7 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen; das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden, insbesondere nachgewiesener höherer Zinsen, bleibt hiervon unberührt.
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9. Liefervorbehalt | Teillieferungen
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Sämtliche Lieferzusagen unsererseits stehen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Produzenten. Wir behalten uns jederzeit Teillieferungen vor. Darüber hinaus behalten wir uns branchenübliche Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge vor.
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10. Lieferfristen und Liefertermine
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Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht recht- zeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
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Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
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Die gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
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Fixgeschäfte setzen die ausdrückliche schriftliche Bezeichnung als solche voraus. Ansonsten ist der Besteller stets verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn von uns zugesagte Termine und/ oder Fristen nicht eingehalten werden. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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Im Fall höherer Gewalt und/oder sonstiger von uns nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, verlängert sich eine von uns zugesagte Lieferfrist bis zur Behebung des vorerwähnten Ereignisses. Ist dieser Zeitpunkt nicht überblickbar, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, von dem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind beiderseits Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Wir verpflichten uns, bei Bekanntwerden vorerwähnter Umstände den Besteller hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
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Ist die Einhaltung eines Termins davon abhängig, dass uns seitens des Bestellers bestimmte Angaben und/oder Pläne, Freigabeerklärungen oder ähnliches erteilt werden, beginnt die Lieferfrist erst von dem Zeitpunkt an zu lau- fen, zu dem uns die vollständigen Angaben des Bestellers schriftlich vorliegen. Wird die Anlieferung auf Wunsch des Bestellers über den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hinausgeschoben, kann von uns beginnend mit einer Frist von frühestens 10 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Besteller ein Lagergeld in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 10 % insgesamt berechnet werden.
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11. Abrufaufträge
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Wird uns ein Abrufauftrag erteilt und werden über die Abruftermine keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen, ist der Besteller verpflichtet, uns die einzelnen Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung mindestens 14 Werktage und die letzte Auslieferung spätestens 90 Tage nach unserer Auftragsbestätigung liegt.
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12. Maß- und Gewichtsangaben
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Alle Angaben über Durchmesser, Gewicht, technische Gestaltung, Herstellung und Umfang der von uns zu liefernden Ware stehen unter dem Vorbehalt der Abweichung innerhalb der handelsüblichen zulässigen Toleranzen. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen, die einer technischen Verbesserung dienen, jederzeit vor. Farbabweichungen und/oder Abweichungen in der äußeren Beschaffenheit der von uns zu liefernden Ware, die jedoch deren Qualität und technische Wirksamkeit unbeeinflusst lässt, begründen keine Mängelhaftungsansprüche des Bestellers.
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13. Gefahrübergang und -tragung
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Die Lieferung erfolgt DAP frei Bestimmungsort Deutschland, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
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Wird die bestellte Ware von uns versandbereit gestellt und/oder verzögert sich die Versendung und/oder der Abruf aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v 2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 10 % insgesamt beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
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Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Rücksendungen an uns, die nicht vorher von uns schriftlich bestätigt worden sind, erfolgen auf alleinige Gefahr des Bestellers.
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14. Mängelhaftung
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Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an der Ware, wenn und soweit zwischen dem Besteller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Einzelne, nicht immer auszuschließende marginale Abweichungen, dürfen durch Reparaturen, wie zum Beispiel Mantelmanschetten nachgebessert werden.
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Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Erhalt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.
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Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.
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Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
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Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 15 ausgeschlossen bzw. beschränkt.
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Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.
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Sollte es bei einer Mängelrüge zu unterschiedlichen Meinungen bezüglich des Kabelschaden kommen, gilt hier im Zweifelsfall nur die Expertise des VDE-Instituts selbst. Andere, auch akkreditierte Testlabore, akzeptieren wir nicht. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass beim Verlegen des Kabels in den Graben oder in Rohren, bzw. in Bauwerke eine ständige Sichtkontrolle durch den Kabelverleger vorzunehmen ist, ob Auffälligkeiten zu vermerken sind. Eine spätere Reklamation, die fahrlässiges Verhalten vermuten lässt, schränkt sich damit ein.
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15. Schadenersatz | Gesamthaftung
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Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf mindestens fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ebenso haften wir unbeschränkt im Fall von uns übernommenen bzw. abgegebenen Garantien und Zusicherungen, sofern ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gefährdungshaftungstatbeständen. Im Fall sonstiger schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Mangelfolgeschäden sowie entgangener Gewinn schließen wir grundsätzlich aus.
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16. Kabeltrommeln
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Unsere Kabel werden auf stabilen Vollholztrommeln geliefert. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen Partner, die diese Trommeln gegen eine Gebühr abholen.
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17. Sonstiges
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Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Stuttgart, der Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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Mit der Veröffentlichung der vorliegenden L&Z im Internet werden alle von uns früher verwendeten Bedingungen gegenstandslos.
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Reference in New Issue
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