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klz-cables.com/AVB_2026.html

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<h1 id="allgemeine-verkaufsbedingungen">Allgemeine
Verkaufsbedingungen</h1>
<h3 id="geltungsbereich">1 Geltungsbereich</h3>
<p>1.1 Ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen
(nachfolgend „AVB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr
(nachfolgend „Lieferung von Waren“) der KLZ Vertriebs GmbH,
Raiffeisenstraße 22, 73630 Remshalden (nachfolgend „KLZ“) und
Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(nachfolgend „Kunde“). Der Geltung von abweichenden, zusätzlichen oder
entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird
hiermit widersprochen.</p>
<p>1.2 Diese AVB gelten auch dann, wenn KLZ die Lieferung von Waren an
den Kunden vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
AVB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden
ausführt.</p>
<p>1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AVB auch
dann für künftige Lieferungen von Waren, wenn sie nicht ausdrücklich
erneut in den Vertrag einbezogen wurden.</p>
<p>1.4 Änderungen dieser AVB werden dem Kunden schriftlich, per Telefax
oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde diesen Änderungen
nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten
die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht
und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Rahmen der
Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert
hingewiesen.</p>
<p>1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen
dieser AVB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in
diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.</p>
<h3 id="vertragsschluss">2 Vertragsschluss</h3>
<p>2.1 Der Vertrag über die Lieferung von Waren kommt grundsätzlich
durch ein Angebot des Kunden, z.B. über ein Auftragsformular, per E-Mail
oder per Brief, und eine Annahme dieses Angebots durch KLZ in Textform
z.B. durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax zustande. Der
Annahme des Angebots durch KLZ steht es gleich, wenn KLZ den Auftrag
oder die Bestellung binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang des
Angebots bei KLZ vorbehaltlos ausführt.</p>
<p>2.2 Alle Angebote von KLZ sind insbesondere hinsichtlich
Verfügbarkeit, angegebener Mengen, Lieferfristen und Nebenleistungen
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in
Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die Angebote stehen
unter dem Vorbehalt der zeitgerechten, qualitativen und quantitativen
Selbstbelieferung von KLZ.</p>
<p>2.3 Der Umfang der von KLZ zu liefernden Waren ergibt sich aus dem
jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Auftragsbestätigung von KLZ.</p>
<p>2.4 Technische Angaben, Muster, Preise, Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Gebrauchsangaben, sowie sonstige
Beschreibungen der zu liefernden Ware in dem Angebot oder der
Auftragsbestätigung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich von KLZ in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden.
Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie einer
entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der zu liefernden Ware
dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als solche
vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Kunden hinsichtlich
der zu liefernden Ware oder deren Verwendung.</p>
<p>2.5 Handelsübliche und branchenübliche Abweichungen vom
Leistungsumfang der zu liefernden Ware durch KLZ sind zulässig, soweit
sie die Verwendbarkeit der zu liefernden Ware zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies umfasst auch Über- oder
Unterlieferungen. Abweichungen der zu liefernden Ware, die durch
zwingende rechtliche oder technische Normen, die nach
Auftragsbestätigung in Kraft treten, bedingt sind, sind zulässig, soweit
sie nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Änderungen, die zu
einer technischen Verbesserung der zu liefernden Ware führen, sind stets
zulässig.</p>
<p>2.6 Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit stets der in Textform erklärten Einwilligung von KLZ.
Mehraufwände und sonstige Kosten, die durch die Änderung des
Lieferumfangs auf Wunsch des Kunden entstehen, sind von dem Kunden
gesondert zu vergüten.</p>
<p>2.7 Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung von KLZ
offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist das
Dokument für KLZ hinsichtlich der offensichtlichen Fehler nicht
verbindlich. Der Kunde wird KLZ auf entsprechende Fehler hinweisen.</p>
<p>2.8 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden
wesentlich oder wird der Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder
vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse
abgelehnt, ist KLZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.</p>
<h3 id="abrufaufträge">3 Abrufaufträge</h3>
<p>3.1 Erteilt der Kunde KLZ einen Abrufauftrag und werden über die
Abruftermine keine gesonderten Vereinbarungen in Textform getroffen, ist
der Kunde verpflichtet, KLZ die einzelnen Abruftermine so mitzuteilen,
dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei KLZ und Auslieferung der
Ware mindestens vierzehn (14) Werktage und zwischen Eingang der
Abrufmitteilung und der letzten Auslieferung der Ware maximal neunzig
(90) Werktage liegen. Werktage sind dabei alle Kalendertage, bei denen
es sich nicht um einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz
von KLZ handelt.</p>
<h3 id="preise-und-zahlungsbedingungen">4 Preise und
Zahlungsbedingungen</h3>
<p>4.1 Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ
angegebenen Preise gelten für den in dem Angebot oder der
Auftragsbestätigung von KLZ aufgeführten Lieferumfang und verstehen sich
grundsätzlich in EURO und ohne Abzüge zuzüglich Versandkosten ab dem
jeweiligen Werk des Herstellers der Ware, exklusive Verpackung und
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Die in dem
Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ ausgewiesenen Hohlpreise
verstehen sich darüber hinaus zuzüglich Metallzuschlag und
auftragsspezifischer Schnittkosten.</p>
<p>4.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass zur
Durchführung des Vertrages bzw. zur Lieferung der Waren Mehrleistungen
erforderlich sind, so werden diese Mehrleistungen gesondert abgerechnet
und vergütet.</p>
<p>4.3 Hat sich der Preis für eine zu liefernde Ware, bzw. der
vereinbarte Hohlpreis z.B. aufgrund gestiegener Preise für Energie,
Transport, Arbeitskraft oder Material zwischen Vertragsschluss und
Lieferdatum um mehr als fünf (5) % erhöht, werden die Parteien
partnerschaftlich und konstruktiv über eine Anpassung des Preises bzw.
des Hohlpreises diskutieren. KLZ ist zum Rücktritt von dem betroffenen
Vertrag berechtigt, wenn innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab
Anzeige der Preiserhöhung durch KLZ keine einvernehmliche Lösung
gefunden wird.</p>
<p>4.4 Der Kaufpreis wird sofort mit Erhalt der Rechnung oder Lieferung
der Ware, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt, zur Zahlung
fällig, sofern keine anderen Zahlungskonditionen in Textform vereinbart
sind. Der Kunde hat den ausstehenden Kaufpreis innerhalb von zehn (10)
Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder Erhalt der Ware, je nachdem
welcher Zeitpunkt früher eintritt, frei Konto von KLZ und ohne Abzug zu
bezahlen. Die Zahlungsfrist gilt mit vollständiger Gutschrift des
ausstehenden Kaufpreises auf dem Konto von KLZ als gewahrt. Nach Ablauf
der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch mit der Zahlung des
ausstehenden Kaufpreises in Verzug, ohne dass es hierfür einer
gesonderten Mahnung von KLZ bedarf.</p>
<p>4.5 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist KLZ
berechtigt, die zu liefernde Ware nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der
Summe, mit der sich der Kunde in Verzug befindet, zu liefern. Dies gilt
auch für alle künftigen Lieferungen von Waren von KLZ an den Kunden.
Darüber hinaus stehen KLZ sämtliche Ansprüche gegen den Kunden aufgrund
dessen Zahlungsverzug uneingeschränkt zu.</p>
<p>4.6 Befindet sich der Kunde seit mehr als vierzehn (14) Kalendertagen
in Zahlungsverzug, ist KLZ dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die gelieferte Ware unverzüglich zurück zu verlangen, ohne dass dem
Kunden hieraus Ansprüche entstehen.</p>
<p>4.7 Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind,
oder wenn die jeweiligen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
zueinanderstehen.</p>
<h3 id="metallnotierung">5 Metallnotierung</h3>
<p>5.1 Basis zur Berechnung des Kupferpreises ist der Durchschnitt des
Liefervormonats der Notierung „LME Copper official price cash offer“,
zuzüglich der jeweils aktuellen von KLZ benannten Kupfer-Prämie.</p>
<p>5.2 Basis zur Berechnung des Aluminiumpreises ist der Durchschnitt
des Liefervormonats der Notierung „LME Aluminium official price cash
offer” zuzüglich der jeweils von KLZ benannten Aluminium-Prämie.</p>
<p>5.3 USD werden auf Basis des EUR/USD LME-FX-Rate (MTLE) in EUR
umgerechnet. Die entsprechenden Notierungen können der Webseite
www.westmetall.com entnommen werden. Die Prämienzuschläge können stark
variieren und KLZ behält sich das Recht vor, diese fristgerecht
anzupassen, ungeachtet der Angebotslegung.</p>
<h3 id="metallzahl">6 Metallzahl</h3>
<p>6.1 Die von KLZ in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung
ausgewiesene Metallzahl ist eine rein kaufmännische Berechnungsgröße für
den Metallinhalt, der in die Berechnung des Gesamtpreises eines Kabels
eingeht.</p>
<p>6.2 Die Angabe der Metallzahl dient ausschließlich dazu, dem Kunden
eine Vergleichbarkeit auf Grundlage der Holpreisbasis zu ermöglichen.
Die Metallzahl definiert nicht das Gewicht des tatsächlich im Kabel
enthaltenen Leitermetalls. Die Metallzahl ist ein rein kalkulatorischer
Berechnungsfaktor, der keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die im Kabel
verwendeten Kupfer- bzw. Aluminiummengen zulässt. KLZ weist den Kunden
hiermit ausdrücklich darauf hin, final nur den Vollpreis für
Vergleichszwecke heranzuziehen.</p>
<p>6.3 Auf Anfrage des Kunden in Textform ist KLZ grundsätzlich dazu
bereit, andere Metallzahlen zu berechnen und auszuweisen. Bei jeglicher
Änderung bleibt der Vollpreis der gleiche Betrag. Ein Anspruch des
Kunden auf Berechnung und Angabe anderer Metallzahlen besteht nicht.</p>
<h3 id="lieferung">7 Lieferung</h3>
<p>7.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) sofern
die Parteien keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen
haben.</p>
<p>7.2 Die Lieferung der Ware wird nach Möglichkeit geschlossen
vorgenommen. KLZ ist jedoch berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen,
wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere wenn wegen Fehlens
von Waren eine erhebliche Verzögerung der gesamten Lieferung eintreten
würde.</p>
<p>7.3 Lieferfristen aus Angeboten und Auftragsbestätigungen sind
grundsätzlich für KLZ unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist muss
ausdrücklich in Textform als solche gekennzeichnet werden.</p>
<p>7.4 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung
bei dem Kunden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige
Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies
gilt nicht, wenn ausschließlich KLZ die Verzögerung zu vertreten
hat.</p>
<p>7.5 Die Einhaltung auch einer verbindlichen Lieferfrist steht unter
dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer
und qualitativer Selbstbelieferung von KLZ durch dessen Vorlieferanten.
KLZ ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. KLZ informiert den Kunden
unverzüglich, wenn und soweit KLZ von seinem Recht zum Rücktritt vom
Vertrag Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des
Kunden zurück.</p>
<p>7.6 Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn KLZ die zu liefernde Ware
dem Kunden bis zum Ablauf der Lieferfrist an dem benannten Lieferort
innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Annahme erstmalig angeboten
hat.</p>
<p>7.7 Auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kommt
KLZ mit der Lieferung der Ware nur dann in Verzug, wenn der Kunde KLZ
nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung der
Ware in Textform gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen
ist.</p>
<p>7.8 Wird die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, auf
Wunsch des Kunden verzögert, oder verzögert sich die Lieferung der Ware,
oder das Abladen der Ware, aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, ist KLZ berechtigt, dem Kunden nach Ablauf der
vertraglich vereinbarten Lieferfrist ein Lagergeld in Höhe von zwei (2)
% des jeweiligen Nettoauftragswertes für jeden angefangenen Monat,
maximal jedoch fünf (5) % des jeweiligen Nettoauftragswertes in Rechnung
zu stellen. Das Lagergeld ist der Höhe nach auf maximal fünf (5) % des
Nettoauftragswertes pro Vertrag beschränkt.</p>
<p>7.9 KLZ behält sich die Geltendmachung aller darüberhinausgehenden
Ansprüche gegenüber dem Kunden aufgrund dessen verzögerter Übernahme der
Ware uneingeschränkt vor. Das Lagergeld ist auf weitergehende
Zahlungsansprüche von KLZ gegenüber dem Kunden aufgrund dessen
verzögerter Übernahme der Ware anzurechnen. Dem Kunden bleibt der
Nachweis gestattet, dass KLZ überhaupt kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.</p>
<p>7.10 Kabel werden von KLZ auf stabilen Vollholztrommeln geliefert.
Auf Wunsch vermittelt KLZ dem Kunden Partner, die diese Trommeln gegen
eine Gebühr abholen. Bei Lagerzeiten über drei (3) Monaten ist zu
beachten, dass die Trommel regelmäßig bewegt wird, um eine einseitige
Belastung zu vermeiden. Folgeschäden bei Nichtbeachtung wie Instabilität
schließt KLZ aus.</p>
<p>7.11 Rücksendungen von Waren an KLZ, die nicht vorher von KLZ in
Textform bestätigt wurden, erfolgen auf alleinige Gefahr des Kunden.</p>
<h3 id="gefahrübergang">8 Gefahrübergang</h3>
<p>8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der zu liefernden Ware geht grundsätzlich DAP
(INCOTERMS® 2020) auf den Kunden über, sofern die Parteien keine
anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.</p>
<p>8.2 Verzögert sich die Versendung bzw. Übergabe der Ware aus Gründen,
die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der
Durchführung des ersten Zustellversuchs innerhalb der gewöhnlichen
Öffnungszeiten des Kunden durch KLZ auf den Kunden über.</p>
<h3 id="eigentumsvorbehalt">9 Eigentumsvorbehalt</h3>
<p>9.1 Die jeweils gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Kunden und KLZ in dem Eigentum von KLZ (nachfolgend
„Vorbehaltsware“). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund die
Forderungen von KLZ gegen den Kunden bestehen. Erfasst sind insbesondere
auch Saldoforderungen aus laufender Rechnung.</p>
<p>9.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, umzubilden oder
weiterzuverarbeiten.</p>
<p>9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den
Kunden erfolgt jedoch stets für KLZ und KLZ erwirbt Eigentum an der
neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt
oder vermengt oder in sonstiger Weise verbunden, erwirbt KLZ Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung,
Vermengung oder sonstigen Verbindung. Erfolgt die Vermischung,
Vermengung oder sonstige Verbindung dergestalt, dass die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so willigt der Kunde bereits jetzt
dazu ein, KLZ anteiliges Miteigentum an der neuen Sache, in dem
Mengenverhältnis der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen, zu
übertragen. Für die so entstandenen Sachen gelten die Bestimmungen für
Vorbehaltsware.</p>
<p>9.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für
KLZ zu verwahren, pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen
Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt
seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an KLZ ab;
KLZ nimmt die Abtretung an.</p>
<p>9.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang bis zum Eintritt des Verwertungsfalles veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen hinsichtlich der
Vorbehaltsware sind unzulässig. Eingriffe Dritter, wie etwa die Pfändung
oder Zwangsvollstreckung, durch welche Rechte von KLZ beeinträchtigt
werden, hat der Kunde KLZ unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde
hat den Dritten darüber hinaus unverzüglich in Textform darauf
hinzuweisen, dass KLZ Eigentümer der Vorbehaltsware ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, KLZ die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Ausfall. Weitergehende
Ansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt.</p>
<p>9.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Kunde die ihm daraus seinerseits erwachsenden Forderungen gegen seinen
Abnehmer bereits jetzt an KLZ ab; KLZ nimmt die Abtretung an. Gleiches
gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei
Verlust oder Zerstörung.</p>
<p>9.7 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit
anderen Waren, die KLZ nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit
einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so erklärt der
Kunde bereits jetzt die Abtretung der Forderung des Kunden gegen seine
Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und KLZ vereinbarten
Kaufpreises für die Vorbehaltsware; KLZ nimmt die Abtretung an.</p>
<p>9.8 Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für KLZ
einzuziehen. KLZ bleibt auch weiterhin zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen berechtigt, wird die abgetretenen Forderungen jedoch nicht
selbst einziehen, solange kein Grund nach Ziffer 9.9 vorliegt, der KLZ
zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Zur Abtretung der
Forderung an Dritte, einschließlich Forderungsverkauf an Factoring
Banken, ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
KLZ berechtigt. KLZ wird die Zustimmung nicht verweigern, sofern eine
gleichwertige Sicherheit gestellt wird.</p>
<p>9.9 KLZ kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung
widerrufen, sobald sich der Kunde gegenüber KLZ im Zahlungsverzug
befindet, oder das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgewiesen
wurde.</p>
<p>9.10 Der Kunde hat die eingezogenen Forderungen binnen zehn (10)
Werktagen auf ein von KLZ benanntes Konto zu überweisen.</p>
<p>9.11 KLZ ist zur Offenlegung der Abtretung berechtigt und kann von
dem Kunden verlangen, dass dieser die Abtretung seinen Abnehmern
anzeigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, KLZ die Namen seiner
Abnehmer bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterlagen
herauszugeben, die für die Einziehung der Forderung durch KLZ selbst
erforderlich sind. Auch ist der Kunde ab Verzugseintritt verpflichtet,
die Abtretung der Forderung an KLZ seinem Abnehmer gegenüber schriftlich
mitzuteilen.</p>
<p>9.12 KLZ wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der
gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt. Die Auswahl
der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei KLZ.</p>
<p>9.13 Tritt KLZ bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist
KLZ berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde hat in
diesem Fall KLZ alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die
erforderlich sind, um die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die an
KLZ abgetretenen Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Abnehmern geltend
zu machen, mindestens jedoch eine Aufstellung über die bei dem Kunden
oder bei den Abnehmern befindliche Vorbehaltsware, auch soweit sie
bereits verarbeitet ist, und eine Aufstellung aller abgetretenen
Forderungen nebst Rechnungsgutschriften.</p>
<h3 id="höhere-gewalt">10 Höhere Gewalt</h3>
<p>10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder
Umstands, welcher eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer
vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem
Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis
außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c)
die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in
zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.</p>
<p>10.2 Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht
abschließend, bei den folgenden Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im
Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet: Krieg, Terrorakte, Währungs-
und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Amtshandlungen,
Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche Ausreise-
und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote,
Enteignung, Epidemie, Naturkatastrophe, extremes Naturereignis,
Explosionen, Feuer, Zerstörung von Ausrüstungen, Demonstrationen oder
Versammlungen, Ereignisse, die das Passieren von wichtigen
Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, insbesondere
Boykott, Streik und Aussperrungen, Energieknappheit oder
Beeinträchtigung von Transportmitteln.</p>
<p>10.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist
ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung
unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen
vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung suspendiert, sofern
der Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt der anderen Partei
unverzüglich mitgeteilt wird. Ist die Auswirkung des geltend gemachten
Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben
dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die
Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert sowie einer
angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Hindernis oder Ereignis höherer
Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate an, ist die
andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung
bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wechselseitige
Schadensersatzansprüche wegen dieser Kündigung bzw. dieses Rücktritts
sind ausgeschlossen.</p>
<p>10.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KLZ innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einem bei KLZ
eingetretenen Ereignis Höherer Gewalt den Vertrag kündigt bzw. von
diesem Zurücktritt oder weiterhin auf der Durchführung der Lieferung der
Ware besteht.</p>
<p>10.5 Sofern sich aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt die
wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung der Ware
erheblich verändert oder auf den Betrieb von KLZ erheblich einwirkt,
werden die Parteien den zugrundeliegenden Vertrag unter Beachtung von
Treu und Glauben angemessen anpassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht KLZ das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten.
Will KLZ von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses Höherer Gewalt unverzüglich dem
Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.</p>
<h3 id="gewährleistung-und-mängelrüge">11 Gewährleistung und
Mängelrüge</h3>
<p>11.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
der gelieferten Ware von den vereinbarten Spezifikationen, bei
unerheblicher Beeinträchtigung der von KLZ vorgegebenen Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung
ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.</p>
<p>11.2 Eine Gewährleistungsverpflichtung von KLZ besteht nur, wenn der
Kunde den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten fristgerecht
nachgekommen ist. Eingehende Waren hat der Kunde unverzüglich auf
äußerlich erkennbare Transportschäden und Identität der gelieferten Ware
mit der Bestellung zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab
Übergabe, sonstige Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer
Entdeckung gegenüber KLZ im Rahmen einer Mängelrüge mindestens in
Textform geltend zu machen.</p>
<p>11.3 Mängelrügen müssen eine genaue Beschreibung der aufgetretenen
Mängel, der betroffenen Lieferungen und wenn möglich, auch eine
bildhafte Dokumentation des Mangels enthalten. KLZ ist berechtigt,
mangelhafte Teile auf eigene Kosten zur Übersendung und Untersuchung
anzufordern.</p>
<p>11.4 Beim Verlegen von Kabeln in Gräben oder Rohren, bzw. in
Bauwerken ist eine ständige Sichtkontrolle durch den Kabelverleger
vorzunehmen. Der Kabelverleger hat laufend zu überprüfen, ob
Auffälligkeiten zu vermerken sind.</p>
<p>11.5 KLZ ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist,
anerkannte Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung (Nachbesserung)
oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) zu beheben. Der
Kunde wird KLZ bei der Beseitigung von Mängeln in zumutbarem Umfang
unterstützen.</p>
<p>11.6 Die Kosten der Nacherfüllung und Mangeluntersuchung werden bei
berechtigten Beanstandungen von KLZ getragen. Dies gilt nicht für
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Waren durch
den Kunden an einen anderen als den Ort der gewerblichen Niederlassung
des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht
dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Ware. Satz
1 gilt ebenfalls nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass
der Kunde die gelieferte Ware ohne Zustimmung von KLZ verändert hat.</p>
<p>11.7 Hat der Kunde die Ware verbaut, obwohl er positive Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels hatte, ist KLZ nicht dazu
verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Ware zu erstatten.</p>
<p>11.8 Der Kunde kann erst nach zweimaligem Fehlschlagen der
Mängelbeseitigung vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten
Kaufpreis angemessen mindern. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts
oder der Tauglichkeit der gelieferten Waren ist der Rücktritt
ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet
oder wenn der Kunde den Mangel zu vertreten hat. Solange der Kunde KLZ
gegenüber nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangt hat, ist KLZ auch nach Ablauf der vom
Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, der
Kunde hat zuvor schriftlich die Ablehnung der Nacherfüllung
angezeigt.</p>
<p>11.9 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KLZ, kann der Kunde
unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen. Ziffer 12 gilt entsprechend für den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen, den der Kunde anstelle eines Schadensersatzes statt der
Leistung verlangen kann.</p>
<p>11.10 Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf Mängel
an den Waren, ist ein Gutachten bei dem VDE-Institut über die streitige
Frage einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens des VDE-Instituts ist für
die Feststellung der Mangelfreiheit oder eines Mangels maßgebend. KLZ
ist nur dann verpflichtet, die Kosten des Gutachtens des VDE-Instituts
zu tragen, wenn das Gutachten einen Mangel feststellt.</p>
<p>11.11 Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden
verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. §§ 438
Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon
unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender
gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.</p>
<h3 id="haftung">12 Haftung</h3>
<p>12.1 KLZ haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
KLZ haftet ferner uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für arglistiges
Verschweigen eines Mangels und Verletzung von garantierten
Beschaffenheitsmerkmalen, sowie im Rahmen zwingender gesetzlicher
Vorschriften, wie etwa denen des Produkthaftungsgesetzes.</p>
<p>12.2 Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet KLZ
im Übrigen der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss für KLZ
typischerweise vorhersehbaren Schaden bzw. die typischerweise
vorhersehbaren Aufwendungen. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch
vertrauen darf. Im Übrigen haftet KLZ bei leichter Fahrlässigkeit nicht
auf Schadensersatz.</p>
<p>12.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln der gelieferten Waren sind, besteht nur für solche Schäden,
die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware
typischerweise zu erwarten sind.</p>
<p>12.4 Die Haftung entfällt für Schäden, die auf Reparaturen,
Änderungen oder anderen Eingriffen oder auf die Verwendung von
Nicht-Originalteilen von KLZ im Rahmen der Reparatur oder Änderung bzw.
des Eingriffs zurückzuführen sind, die der Kunde ohne Zustimmung von KLZ
vorgenommen hat.</p>
<p>12.5 Soweit die Haftung von KLZ ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KLZ.</p>
<h3 id="produkthaftung">13 Produkthaftung</h3>
<p>13.1 Der Kunde wird die gelieferten Waren ausschließlich
vertragsgemäß und entsprechend den verfügbaren Anleitungen von KLZ
verwenden, insbesondere wird er vorhandene Warnhinweise über Gefahren
bei Gebrauch der gelieferten Waren nicht verändern oder entfernen. Bei
Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde KLZ im Innenverhältnis von
Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für
den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.</p>
<p>13.2 Wird KLZ aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf
oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften
bei den Maßnahmen mitwirken, die KLZ für erforderlich und zweckmäßig
hält. KLZ ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der
-warnung zu tragen, es sei denn KLZ ist für den Produktfehler und den
eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht
verantwortlich.</p>
<p>13.3 Der Kunde wird KLZ unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken
bei der Verwendung der gelieferten Ware und mögliche Produktfehler in
Textform informieren.</p>
<h3 id="exportkontrolle">14 Exportkontrolle</h3>
<p>14.1 Lieferungen von Waren von KLZ stehen unter dem Vorbehalt, dass
der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder
internationalen exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von
Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden
Fristen und Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. KLZ ist berechtigt, von
der Einzelbestellung zurückzutreten und den Liefervertrag fristlos zu
kündigen, wenn ein solcher Rücktritt oder eine Kündigung zur Einhaltung
nationaler oder internationalen Exportkontrollbestimmung erforderlich
ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen
Rechten durch den Kunden wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerung
ist ausgeschlossen.</p>
<p>14.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des nationalen und
internationalen Exportkontrollrechts, insbesondere bei Weitergabe der
gelieferten Ware an Dritte.</p>
<h3 id="urheberrechte-und-datenschutz">15 Urheberrechte und
Datenschutz</h3>
<p>15.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen,
Schablonen, Berechnungen, Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen
(im Folgenden: „Unterlagen“ genannt) behält sich KLZ seine eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLZ
Dritten zugänglich gemacht werden und sind KLZ auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.</p>
<p>15.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung von KLZ in Textform ist der Kunde
nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu Werbezwecken zu verwenden.</p>
<p>15.3 KLZ erhebt und verwendet personenbezogenen Daten ausschließlich
gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes.</p>
<p>15.4 Personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses
erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur
Durchführung des zwischen KLZ und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages
verwendet. Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses müssen diese Daten
im erforderlichen Umfang an Dritte (z.B. Transporteure oder Spediteure)
weitergegeben werden. Der Kunde erteilt für die vorbeschriebene
Verwendung seiner personenbezogenen Daten hiermit eine entsprechende
Einwilligung.</p>
<p>15.5 Diese Einwilligungserklärung ist jederzeit -ohne Angabe von
Gründen- widerruflich. Der Widerruf ist zu richten an
info@klz-cables.com .</p>
<p>15.6 Eine darüberhinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Kunden
für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Angebote von KLZ bedarf der gesonderten ausdrücklichen
Einwilligung des Kunden.</p>
<p>15.7 Auf Anordnung einer zuständigen Stelle darf KLZ im Einzelfall
Auskunft über personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Anordnung
an die zuständige Stelle erteilen, soweit dies für Zwecke der
Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder zur Durchsetzung der Rechte
am geistigen Eigentum erforderlich ist.</p>
<h3 id="geheimhaltung">16 Geheimhaltung</h3>
<p>16.1 „Vertrauliche Informationen“ sind (i) alle Informationen, Daten,
Zeichnungen, Unterlagen, Materialien, Know-how oder sonstige
Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), insbesondere alle Entwürfe, Skizzen,
Zeichnungen, technischen Protokolle, Modelle oder elektronische Daten,
gleich in welcher Verkörperung, (ii) sowie alle nicht offenkundigen
kaufmännischen, betrieblichen oder technischen Informationen oder
Gegenstände, gleich in welcher Verkörperung, die dem Kunden im Rahmen
der Geschäftsbeziehung mit KLZ offengelegt oder anderweitig bekannt
werden, (iii) die entweder direkt als vertraulich gekennzeichnet wurden
oder nachträglich schriftlich oder in Textform als vertraulich
gekennzeichnet werden. Des Weiteren gelten auch solche Informationen als
vertraulich, welche der Natur nach bzw. aus den Umständen heraus oder
aus anderen Gründen erkennbar als vertraulich anzusehen sind, soweit die
Parteien nichts anderes in Schriftform vereinbart haben.</p>
<p>16.2 Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 16.1 sind jedoch
nicht solche Informationen, (i) die der Kunde von öffentlich
zugänglichen Quellen bezogen hat und die allgemein bekannt oder auf
legalem Wege zugänglich sind und diese Quellen die Informationen
ebenfalls auf legalem Wege erlangt haben, (ii) die der Kunde von einem
berechtigten Dritten rechtmäßig erhalten hat, (iii) die der Kunde
eigenständig entwickelt hat, (iv) die kraft Gesetzes oder aufgrund
gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt wurden oder
offenzulegen sind. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, KLZ vor
einer solchen Offenlegung der Informationen unverzüglich zu informieren
und zu versuchen, die Offenlegung zu verhindern, soweit dies mit
angemessenen und gesetzlich zulässigen Mitteln möglich ist.</p>
<p>16.3 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer in Ziffer
16.2 benannten Ausnahmetatbestände trägt diejenige Partei, die sich auf
das Vorliegen einer oder mehrerer dieser Ausnahmetatbestände beruft.</p>
<p>16.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen
strikt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des
Vertragszwecks zu verwenden. Die Vertraulichen Informationen dürfen
durch den Kunden nur an solche Mitarbeiter oder andere Personen
weitergegeben werden, die sie zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend
erhalten müssen. Sämtliche Mitarbeiter des Kunden, welche Kenntnis von
Vertraulichen Informationen erhalten, müssen durch den Kunden ebenfalls
zur Geheimhaltung hinsichtlich der Vertraulichen Informationen
verpflichtet sein oder werden. Diese Geheimhaltungspflicht soll auch für
die Zeit nach einem etwaigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem
Unternehmen des Kunden für weitere fünf (5) Jahre gelten, soweit dies
rechtlich möglich ist.</p>
<p>16.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von KLZ
und/oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Beendigung des
zugrundeliegenden Vertrage, gleich aus welchem Rechtsgrund, alle unter
diese Geheimhaltungsvereinbarung fallenden Vertraulichen Informationen
und davon angefertigte Kopien an KLZ herauszugeben oder sachgemäß zu
zerstören bzw. sicher und dauerhaft zu löschen und die vollständige
Herausgabe, vollständige sachgemäße Zerstörung oder vollständige sichere
und dauerhafte Löschung KLZ gegenüber schriftlich zu bestätigen.</p>
<p>16.6 Ziffer 16.5 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die
zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen oder in
automatisierten Back-Up Dateien im Rahmen des ordnungsgemäßen
Sicherungsprozesses sicher gespeichert wurden. Für diese Vertraulichen
Informationen gelten die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung
bis zu ihrer Herausgabe, sicheren und dauerhaften Löschung oder
vollständigen sachgemäßen Zerstörung fort.</p>
<p>16.7 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 16 gelten
für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des
zugrundeliegenden Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, fort.</p>
<p>16.8 Für jeden Einzelfall eines Verstoßes des Kunden gegen die
Pflichten aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung ist der Kunde zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an KLZ verpflichtet, deren Höhe in das
billige Ermessen von KLZ gestellt wird und im Streitfall durch das
zuständige Gericht überprüft werden kann. Durch die Geltendmachung der
Vertragsstrafe werden weitergehende Schadensersatzansprüche von KLZ
nicht ausgeschlossen.</p>
<h3 id="schlussbestimmungen">17 Schlussbestimmungen</h3>
<p>17.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Textform.
Dies gilt auch für die Abänderung des Textformerfordernisses selbst.</p>
<p>17.2 Auf Verträge zwischen KLZ und dem Kunden, der Auslegung dieser
AVB, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KLZ und dem Kunden
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Erfüllungsort
sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen KLZ und dem Kunden ist
Stuttgart.</p>
<p>17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen dieser AVB im Übrigen nicht berührt. Die
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien
einvernehmlich durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, welche dem
wirtschaftlichen Erfolg und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer
Regelungslücke.</p>
<p>Stand: April 2026</p>